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FG des Saarlandes Beschluss v. - 2 V 1091/16

Gesetze: FGO § 114FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1FGO § 33 Abs. 2FGO § 60 Abs. 1FGO § 60 Abs. 3AO § 30 Abs. 4AO § 370GG Art. 2 Abs. 1GG Art. 28 Abs. 1 S. 1GG Art. 31 GVG§ 17a GVG § 17b

Zulässigkeit der Weitergabe von auf einer sog. „Steuer-CD” enthaltenen Steuerdaten an saarländischen Landtag

keine Vorabentscheidung über die Eröffnung des Rechtswegs im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

Leitsatz

1. Bei der Frage, ob die Weitergabe von auf einer sog. „Steuer-CD” enthaltenen Steuerdaten des Antragstellers an den Ausschuss für Finanzen und Haushaltsfragen des saarländischen Landtags die Rechte des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung und Wahrung des Steuergeheimnisses nach § 30 AO verletzten, handelt es sich um eine Abgabenangelegenheit, für die der Finanzrechtsweg eröffnet ist.

2. Der Ausschuss brauchte zu dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht beigeladen zu werden.

3. Der parlamentarische Auskunftsanspruch des Ausschusses ist grundsätzlich geeignet, das Steuergeheimnis bzw. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu beschränken.

4. Zwischen den Daten des Antragstellers und dem Untersuchungsgegenstand des Ausschusses, nämlich Ausmaß, Tragweite und Ursachen eines von der Regierung eingeräumten Fehlverhaltens bei der Auswertung von sog. „Steuer-CD”-Daten, bestand ein hinreichender sachlicher Zusammenhang.

5. Bei Abwägung des Individualinteresses des Antragstellers mit dem parlamentarischen Fragerecht war die Herausgabe der Daten des Antragstellers nicht zu beanstanden. Den Geheimhaltungsinteressen des Antragstellers ist durch die besonderen Geheimhaltungsvorkehrungen des Ausschusses Rechnung getragen, und die Informationsweitergabe ist auch verhältnismäßig.

6. Ein Bedürfnis für eine Vorabentscheidung über die Rechtswegseröffnung besteht in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jedenfalls dann nicht, wenn das angerufene Gericht den Rechtsweg bejaht; insoweit muss es genügen, wenn mit der Entscheidung in der Sache auch über den Rechtsweg entschieden wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
TAAAF-74242

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