Zulässigkeit der Weitergabe von auf einer sog. „Steuer-CD” enthaltenen Steuerdaten an saarländischen Landtag
keine Vorabentscheidung über die Eröffnung des Rechtswegs im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
Leitsatz
1. Bei der Frage, ob die Weitergabe von auf einer sog. „Steuer-CD” enthaltenen Steuerdaten des Antragstellers an den Ausschuss
für Finanzen und Haushaltsfragen des saarländischen Landtags die Rechte des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung
und Wahrung des Steuergeheimnisses nach § 30 AO verletzten, handelt es sich um eine Abgabenangelegenheit, für die der Finanzrechtsweg
eröffnet ist.
2. Der Ausschuss brauchte zu dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht beigeladen zu werden.
3. Der parlamentarische Auskunftsanspruch des Ausschusses ist grundsätzlich geeignet, das Steuergeheimnis bzw. das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung zu beschränken.
4. Zwischen den Daten des Antragstellers und dem Untersuchungsgegenstand des Ausschusses, nämlich Ausmaß, Tragweite und Ursachen
eines von der Regierung eingeräumten Fehlverhaltens bei der Auswertung von sog. „Steuer-CD”-Daten, bestand ein hinreichender
sachlicher Zusammenhang.
5. Bei Abwägung des Individualinteresses des Antragstellers mit dem parlamentarischen Fragerecht war die Herausgabe der Daten
des Antragstellers nicht zu beanstanden. Den Geheimhaltungsinteressen des Antragstellers ist durch die besonderen Geheimhaltungsvorkehrungen
des Ausschusses Rechnung getragen, und die Informationsweitergabe ist auch verhältnismäßig.
6. Ein Bedürfnis für eine Vorabentscheidung über die Rechtswegseröffnung besteht in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
jedenfalls dann nicht, wenn das angerufene Gericht den Rechtsweg bejaht; insoweit muss es genügen, wenn mit der Entscheidung
in der Sache auch über den Rechtsweg entschieden wird.
Tatbestand
Fundstelle(n): TAAAF-74242
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