Vororganschaftlich verursachte Mehrabführung der Organgesellschaft an die Organträger-Personengesellschaft als dem Halbeinkünfteverfahren
unterliegende Gewinnausschüttung
Finanzierungsaufwendungen für den Erwerb der Organbeteiligung unterliegen dem Halbabzugsverbot
Leitsatz
1. Anders als § 3c Abs. 1 EStG verlangt § 3c Abs. 2 EStG keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang. Es genügt jeglicher
wirtschaftliche Zusammenhang, d. h. jede objektive kausale oder finale Verknüpfung. Der wirtschaftliche Zusammenhang ist damit
auch im Rahmen v. § 3c Abs. 2 S. 1 EStG grundsätzlich als Veranlassungszusammenhang i. S. v. § 9 Abs. 1, § 4 Abs. 4 EStG zu
verstehen.
2. Eine vororganschaftlich verursachte Mehrabführung der Organgesellschaft an die Organträger-Personengesellschaft ist bei
deren Gesellschaftern, die die Beteiligung an der Organgesellschaft in ihrem Sonderbetriebsvermögen halten, als – dem Halbeinkünfteverfahren
unterliegende – Gewinnausschüttung zu behandeln.
3. Die Schuldzinsen für die zum Erwerb der Beteiligung an der ausschüttenden AG aufgenommenen Darlehen stehen in wirtschaftlichem
Zusammenhang mit der als laufende Einnahme zu qualifizierenden offenen Gewinnausschüttung und unterliegen dem Halbabzugsverbot
des § 3c Abs. 2 EStG, soweit sie der Gewinnausschüttung zuzuordnen sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand,
dass vorliegend in einem Veranlagungszeitraum die offene Gewinnausschüttung mit der Gewinnabführung aufgrund der Organschaft
kumuliert.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 15/2016 S. 725 DStR 2016 S. 6 Nr. 48 DStRE 2017 S. 1 Nr. 1 EFG 2016 S. 1013 Nr. 12 GmbH-StB 2016 S. 309 Nr. 10 KAAAF-74232
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