Umsätze an einen Sportwettenveranstalter mit Sitz im EU-Ausland als im Inland nicht steuerbare Vermittlungsleistung
Leitsatz
1. Die Annahme einer Betriebsstätte bzw. festen Niederlassung eines Unternehmers setzt voraus, dass der Wirtschaftsteilnehmer,
der im Namen des Unternehmers tätig wird, diesem gegenüber nicht selbstständig ist.
2. Eine Vermittlungsleistung besteht darin, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag abschließen, ohne
dass der Vermittler ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages hat.
3. Im Streitfall waren die Leistungen der Klägerin an einen Sportwettenveranstalter mit Sitz in der EU als Vermittlungsleistungen
i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG anzusehen und damit im Inland nicht steuerbar. Obwohl die Klägerin das Ladenlokal, die Infrastruktur
und das Equipment nach dem „Mustervertrag” des Sportwettenveranstalters vorhalten musste, lag kein Leistungsbündel vor, bei
dem die Vermittlung der Wetten nur eine von vielen Komponenten darstellte.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 1203 Nr. 14 UStB 2016 S. 268 Nr. 9 AAAAF-74231
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