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Finanzgericht Düsseldorf  Beschluss v. - 1 V 1659/15 A(U) EFG 2016 S. 1126 Nr. 13

Gesetze: UStG i.d.F. vom 25.7.2014 § 13 b Abs. 2 Nr. 4, UStG i.d.F. vom 25.7.2014 § 13 Abs. 5 Satz 2, UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 4 Nr. 9a, UStG § 13 a Abs. 1 Nr. 1, UStG § 27 Abs. 19, AO § 47, AO § 164 Abs. 2, AO § 168, AO § 176 Abs. 2, GG Art. 20 Abs. 3, FGO § 69 Abs. 3 Satz 1, FGO § 69 Abs. 2 Satz 2

Umsatzsteuer auf Bauleistungen: Verfassungsmäßigkeit der Rückwirkung des § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG – Vertrauensschutzregelung des § 176 Abs. 2 AO – Verpflichtung zur Annahme der Abtretung der ausstehenden Entgeltforderung an Zahlungs statt

Leitsatz

  1. Bei summarischer Prüfung dürfte die die Vertrauensschutzregelung des § 176 Abs. 2 AO ausschließende Regelung des § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG keine sog. echte Rückwirkung entfalten und nicht gegen das im Grundgesetz verankerte Verbot der Rückwirkung von Gesetzen verstoßen (entgegen , DStR 2015, 1538).

  2. Das verfassungsrechtliche Vertrauensschutzprinzip wird durch § 27 Abs. 19 UStG in noch zulässiger Weise im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zugunsten der Rechtsrichtigkeit eingeschränkt, da hierdurch dem leistenden Bauunternehmer die Möglichkeit eröffnet wird, den zivilrechtlichen Anspruch gegenüber dem Besteller auf die (noch ausstehende) Zahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt an Zahlungs statt abzutreten.

  3. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 27 Abs. 19 Sätze 3 und 4 UStG ist das Finanzamt zur Annahme der Abtretung verpflichtet; auf die Werthaltigkeit der Forderung kommt es nicht an.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2016 S. 1126 Nr. 13
TAAAF-74229

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