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NWB Nr. 22 vom Seite 1682

Kontrolle des E-Mail-Postfachs spätestens mit Beginn der Bürozeit

[i]OLG Jena, Beschluss vom 19. 2. 2016 - 1 W 591/15Wer als selbständiger Berufsträger eine E-Mail-Adresse auch zu geschäftlichen Zwecken nutzt und damit Mandanten oder sonstigen Dritten einen zusätzlichen Kommunikationsweg zur Verfügung stellt, hat dafür Sorge zu tragen, dass eine Kenntnisnahme eingegangener E-Mails während der üblichen Bürozeiten möglich ist und auch tatsächlich erfolgt.

Hinweis

Im Streitfall hatte der Mandant den Anwalt zunächst telefonisch um 21 Uhr beauftragt, dieses Mandat aber kurze Zeit später, um 0:08 Uhr per E-Mail widerrufen. Der Anwalt, dessen Bürozeiten laut Briefkopf um 8 Uhr begannen, hat den Schriftsatz um 8:56 Uhr bei Gericht eingereicht und setzte hierfür – erfolglos – die entsprechenden Gebühren an; zur anwaltlichen Kontrolle auch des SPAM-Ordners s. , MMR 2014 S.709.