Das Gesamteinkommen i.S.d. § 10 Abs. 3 SGB V als Voraussetzung für das Bestehen von Familienversicherung (§ 10 SGB V) kann nur mit dem amtlichen Einkommensteuerbescheid und nicht mit anderen Unterlagen, wie Berechnungen eines Steuerberaters, nachgewiesen werden. Die Bestimmungen in § 5 Abs. 3 und Abs. 6 der Einheitlichen Grundsätze des Spitzenverbands Bund des Krankenkassen zum Meldeverfahren bei Durchführung der Familienversicherung (Fami-Meldegrundsätze), in denen von "geeigneten" Einkommensnachweisen und von "sonstigen Bescheinigungen" die Rede ist, ändern daran nichts.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 452 Nr. 8 CAAAF-74038
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