BAG Urteil v. - 4 AZR 131/13

Eingruppierung eines Spezialmechanikers bei den US-Stationierungsstreitkräften

Gesetze: § 51 ALTV 2, § 56 Lohngr 7 ALTV 2

Instanzenzug: ArbG Gießen Az: 6 Ca 389/11 Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht Az: 13 Sa 687/12 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

2Der Kläger ist ausgebildeter Elektromaschinenbauer und seit Mai 2003 bei den US-Stationierungsstreitkräften, Dienststelle A, G, im Distribution Center Installation als Spezialmechaniker beschäftigt. Vor seiner Tätigkeit bei den US-Stationierungsstreitkräften war er lange Jahre als Transformatorenentwickler tätig. Das Aufgabengebiet des Klägers umfasst die Instandhaltung und Wartung eines Teils der Logistikanlage, die Teil eines Warenverteilsystems ist und ua. aus einer elektronisch sowie teilweise auch pneumatisch gesteuerten Förderbandanlage besteht. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der „Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II)“ vom nebst Ergänzungstarifverträgen Anwendung. Der Kläger erhielt zuletzt ein Entgelt nach der Lohngruppe 6 (Gewerbegruppe A 4) TV AL II in Höhe von monatlich 2.576,71 Euro.

3Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe eine Vergütung nach der Lohngruppe 7 TV AL II zu, deren Voraussetzungen er wegen der Größe und Komplexität der von ihm betreuten Anlage erfülle. Aufgrund des hohen Alters der bereits 1987 in Betrieb genommenen Anlage sei diese sehr fehleranfällig. Zu nahezu 80 vH seiner Arbeitszeit sei er damit beschäftigt, auftretende Fehler zu analysieren, Lösungsmöglichkeiten zu entwickeln und - teilweise unter hohem Zeitdruck - umzusetzen sowie die Anlage zu optimieren. Nicht mehr zu beschaffende Ersatzteile habe er zum Teil selbst konstruiert oder nachgebildet. Ein durchschnittlicher Arbeitnehmer mit dreijähriger Ausbildung und zwei Jahren Berufserfahrung sei hierzu nicht ohne Weiteres in der Lage. Es sei vielmehr eine Einarbeitungszeit von etwa 2,5 Jahren als Spezialmechaniker an der Anlage sowie eine langjährige Berufserfahrung erforderlich. Er benötige nicht nur ein vertieftes Wissen in der Elektronik, sondern auch in der Pneumatik und der Hydraulik. Dieses Spezialwissen sei ihm in seiner bereits im Jahre 1975 abgeschlossenen Berufsausbildung nicht vermittelt worden. Vor allem die Wartung und Reparatur der in der Anlage verbauten besonderen Kunststoffförderketten sei besonders schwierig. Die Herstellerfirma entsende für vergleichbare Serviceleistungen regelmäßig Ingenieure und Techniker. Bundesweit würden Arbeitnehmer in vergleichbaren Positionen nach Lohngruppe 7 TV AL II vergütet. Auch vergleichbare Spezialmechaniker mit US-amerikanischer Nationalität erhielten nach amerikanischen Richtlinien einen Lohn, der der Lohngruppe 7 TV AL II entspreche.

4Der Kläger hat zuletzt beantragt

5Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, der Kläger verrichte keine komplexe Tätigkeit. Sie erfordere lediglich eine ca. halbjährige Einarbeitungszeit sowie allgemein das in der Ausbildung des Klägers vermittelte Wissen. Fachfremde Kenntnisse würden nicht verlangt. Zu 80 vH der Gesamtarbeitszeit sei er nur mit einfachen und wiederkehrenden Wartungsarbeiten beschäftigt. Die Fehlersuche und -analyse, die Entscheidung über geeignete Wiederherstellungsmaßnahmen sowie die Feststellung der wartungsempfindlichen Punkte obliege dem Vorarbeiter. Bei speziellen Vorkommnissen würden zudem regelmäßig externe Fachkräfte bzw. Fremdfirmen mit der Reparatur beauftragt. Der Kläger arbeite in der Spätschicht, wenn die Anlage ausgeschaltet sei; von einem erheblichen Zeitdruck könne deshalb keine Rede sein.

6Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision.

Gründe

7Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Berufungsentscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO).

8I. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung konnte die Klage nicht abgewiesen werden.

91. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger erfülle die Voraussetzungen der Lohngruppe 7 des § 56 TV AL II nicht, da er lediglich Tätigkeiten ausführe, die dem Berufsbild des von ihm erlernten Berufs eines Elektromaschinenbauers bzw. des Nachfolgeberufs des Elektronikers für Maschinen und Antriebstechnik entspreche. Er habe keine außerhalb seines Berufsbilds liegenden Anforderungen oder Qualifikationen dargelegt, die er zur Wahrnehmung seiner Arbeiten benötige. Eine besondere Erkenntnistiefe bzw. -breite im erlernten Beruf reiche für eine Zuordnung zur Lohngruppe 7 TV AL II nicht aus.

102. Dem folgt der Senat nicht. Die die Entscheidung tragende Annahme des Landesarbeitsgerichts, für eine Zuordnung zur begehrten Lohngruppe 7 TV AL II sei es nicht ausreichend, wenn für die auszuübende Tätigkeit fachliche Anforderungen des jeweiligen Berufsbilds in besonderer Erkenntnistiefe und -breite benötigt würden, es müssten vielmehr zwingend fachfremde Anforderungen dargelegt werden, ist nicht rechtsfehlerfrei.

11a) Die für die Eingruppierung des Klägers maßgeblichen Vorschriften des TV AL II, der kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, lauten wie folgt:

12b) Der Senat hat zu diesen Tätigkeitsmerkmalen des TV AL II bereits mehrfach entschieden, dass ein „[Hinausgehen] über die fachlichen Anforderungen der Lohngruppe 6“ TV AL II nicht nur dann vorliegen kann, wenn der Arbeiter Arbeiten ausführt, die nicht zum Berufsbild des von ihm erlernten Berufs gehören, sondern auch dann, wenn er in seinem Beruf besondere Leistungen erbringt und hierbei erhöhten Anforderungen gerecht zu werden hat ( -; - 4 AZR 499/87 -; - 4 AZR 769/87 -; - 4 AZR 534/88 -). Auch besondere Leistungen innerhalb des erlernten Berufs, die über die Selbständigkeit iSd. Lohngruppe 6 TV AL II hinausgehen, können eine Zuordnung zur Lohngruppe 7 TV AL II begründen. Damit wird inhaltlich auch auf den Schwierigkeitsgrad der ausgeführten Arbeiten abgestellt. Unter schwierigen Aufgaben in diesem Sinne sind solche zu verstehen, die in herausgehobener und über die entsprechenden Erfordernisse der niedrigeren Fallgruppe hinausreichender Weise fachliche Anforderungen stellen, die beispielsweise in der Breite des geforderten fachlichen Wissens und Könnens, den geforderten Spezialkenntnissen, außergewöhnlichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifizierungen vergleichbarer Wertigkeit bestehen können, wie etwa in einem höheren Aufwand an gedanklicher Arbeit als für sonstige Aufgaben des Arbeitnehmers ( - mwN).

13c) Unter Berücksichtigung des vorstehenden Maßstabs durfte das Landesarbeitsgericht die Klage nicht mit der Begründung abweisen, der Kläger habe keine Qualifikation außerhalb seines Berufsbilds dargelegt. Zwar können derartige fachfremde Anforderungen oder Qualifikationen ein „[Hinausgehen] über die fachlichen Anforderungen der Lohngruppe 6“ iSd. Lohngruppe 7 TV AL II begründen. Maßstab für die fachlichen Anforderungen ist dabei grundsätzlich die abgeschlossene Berufsausbildung des Arbeitnehmers (vgl.  - Rn. 24 mwN bzgl. Fremdsprachenkenntnissen eines Kraftfahrzeugmechanikers). Ihr Fehlen allein schließt aber die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der Lohngruppe 7 TV AL II nicht aus. Insoweit können auch besondere Leistungen innerhalb des erlernten Berufs genügen.

14II. Aufgrund des vorstehend aufgezeigten Rechtsfehlers war die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich weder aus anderen Gründen als richtig noch ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO).

151. Die Klage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig (st. Rspr., sh. zuletzt etwa  - Rn. 14 mwN).

162. Das Landesarbeitsgericht hat - aus seiner Sicht konsequent - bisher keine Feststellungen zum genauen Inhalt der Tätigkeit des Klägers getroffen und auch eine Bewertung unterlassen, ob er eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit oder vielmehr unterschiedlich zu bewertende Teiltätigkeiten auszuüben hat. Ohne diese Feststellungen ist dem Senat eine selbständige Beurteilung der tariflichen Wertigkeit nicht möglich.

17a) Für die Eingruppierung des Arbeitnehmers nach dem TV AL II bedarf es zunächst der Prüfung, ob der Arbeitnehmer eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit ausübt oder unterschiedliche Tätigkeiten, die tatsächlich trennbar und jeweils rechtlich selbständig bewertbar sind ( - Rn. 13 mwN).

18b) Die Eingruppierung in die Lohngruppen des TV AL II bestimmt sich allein nach der überwiegend auszuübenden Tätigkeit, § 51 Nr. 3 TV AL II. Eine einheitlich zu bewertende Tätigkeit kommt bei verschiedenen Aufgaben nicht in Betracht, soweit nicht die Tätigkeitsmerkmale in den Beispielen etwas anderes bestimmen. Demgemäß darf nur auf den überwiegenden Teil abgestellt werden. Für die Eingruppierung in der Lohngruppe 7 TV AL II muss der Zeitanteil der deren Anforderungen erfüllenden Tätigkeit (bzw. bei getrennt zu bewertenden Teiltätigkeiten deren Summe, vgl.  -) mehr als die Hälfte der Arbeitszeit des Arbeitnehmers ausmachen. Auf die übrigen Tätigkeiten des Arbeitnehmers ist für die Höhergruppierung nicht abzustellen. Anders als bei den früheren Vorschriften der §§ 22, 23 BAT kennt § 56 TV AL II keine Summierung bei Heraushebungsmerkmalen. Die Vergütungsgruppen des TV AL II sind jeweils für sich abgegrenzt und enthalten eigene Tätigkeitsmerkmale ( - Rn. 16).

19c) Ohne eine tatsächlich festzustellende Bestimmung der für die Eingruppierung des Klägers maßgebenden Arbeitseinheit, dh. eine Zuordnung der einzelnen Arbeitsschritte zu einer bestimmten, tariflich einheitlich zu bewertenden (Teil-)Tätigkeit ist eine abschließende Entscheidung über die Begründetheit der Revision nicht möglich. So ist bereits ungeklärt, ob die vom Kläger ausgeführten routinemäßigen Wartungsarbeiten einerseits und die Fehlersuche, -analyse und -behebung andererseits unterschiedlich zu bewertende selbständige Teiltätigkeiten darstellen und welchen zeitlichen, von den Parteien unterschiedlich vorgetragenen Anteil die einzelnen Tätigkeiten an der Gesamtarbeitszeit haben.

20d) Angesichts des Vortrags des Klägers zur Größe und Komplexität der zu betreuenden Anlage erscheint es nicht ausgeschlossen, dass das Landesarbeitsgericht im Rahmen seines Beurteilungsspielraums und bei Würdigung aller Umstände zu dem Schluss gelangt, die vom Kläger überwiegend erbrachten Tätigkeiten erforderten besondere Leistungen innerhalb des erlernten Berufs, die über die Selbständigkeit iSd. Lohngruppe 6 TV AL II hinausgehen, etwa eine besondere Breite des geforderten fachlichen Wissens und Könnens, Spezialkenntnisse, außergewöhnliche Erfahrungen oder sonstige Qualifizierungen vergleichbarer Wertigkeit (vgl.  - mwN). Dies gilt umso mehr, als bei der Prüfung eines „Hinausgehens“ iSd. Lohngruppe 7 TV AL II zwar zu berücksichtigen ist, dass es sich hierbei um die Spitzengruppe für Handwerker handelt ( -), andererseits aber nach der Rechtsprechung des Senats auch keine besonders selbständigen oder besonders schwierigen Leistungen erbracht werden müssen, weil der Tarifvertrag nur ein „Hinausgehen“ und kein „erhebliches Hinausgehen“ über die Anforderungen der Lohngruppe 6 TV AL II verlangt (vgl.  -).

213. Die Entscheidung erweist sich schließlich auch nicht deshalb als im Ergebnis richtig, weil bereits die Voraussetzungen der Ausgangslohngruppe 6 TV AL II nicht vorlägen.

22a) Da die Merkmale der Lohngruppe 7 TV AL II ausdrücklich auf denjenigen der Ausgangslohngruppe 6 TV AL II aufbauen, ist zwar zunächst zu prüfen, ob die Merkmale der Ausgangslohngruppe vorliegen. Dabei reicht allerdings eine pauschale rechtliche Überprüfung aus, wenn - wie hier - die dafür maßgebenden Tatsachen unstreitig sind und die Parteien übereinstimmend von der Erfüllung der Voraussetzungen der niedrigeren (Aufbau-)Lohngruppen ausgehen ( - Rn. 17 mwN).

23b) Eine derartige Pauschalprüfung hat das Landesarbeitsgericht in nicht zu beanstandender Weise vorgenommen. Insbesondere verfügt der Kläger über eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens 30 Monaten, war mehr als zwei Jahre in Lohngruppe 5 - Fallgruppe (1) TV AL II tätig und übt - auch nach der Annahme der Beklagten - seine Tätigkeit selbständig aus.

244. Im Rahmen der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landesarbeitsgericht weiter Folgendes zu beachten haben:

25a) Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es nach dem TV AL II nicht darauf ankommt, was in der Vergangenheit Teil des jeweiligen Berufsbilds oder gar Inhalt der konkreten Ausbildung des Arbeitnehmers war. Vielmehr sind die jeweiligen „fachlichen Anforderungen der Lohngruppe 6“ TV AL II und damit das Berufsbild im streitigen Zeitraum maßgebend. Deshalb geht der Einwand des Klägers ins Leere, die Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik vom sei unmaßgeblich für die Bestimmung dessen, was „fachliche […] Anforderungen“ iSd. Lohngruppe 7 TV AL II seien, da er bereits im Jahre 1975 seinen Abschluss - damals noch unter der Bezeichnung Elektromaschinenbauer - gemacht habe. Das gegenteilige Verständnis hätte im Übrigen zur Folge, dass bei Ergänzung des Ausbildungsinhalts um eine für die Tätigkeit notwendige Qualifikation ein in diesem Sinne „besser“ ausgebildeter Arbeiter regelmäßig lediglich den fachlichen Anforderungen der Lohngruppe 6 TV AL II gerecht würde, während ein früher und damit „schlechter“ ausgebildeter Arbeiter bei gleicher Tätigkeit eine fachfremde Qualifikation für Lohngruppe 7 TV AL II vorweisen könnte. Der Wille für eine derartige unsachgemäße Differenzierung kann den Tarifvertragsparteien nicht unterstellt werden. Deshalb kann letztlich dahinstehen, ob die Bearbeitung pneumatischer und hydraulischer Komponenten tatsächlich Inhalt der Ausbildung des Klägers im Jahre 1975 war oder nicht. Für den Streitzeitraum ab 2011 ist zur Bestimmung der fachlichen Anforderungen allein die Verordnung vom maßgebend.

26b) Das Landesarbeitsgericht ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht gehindert, bei der Bestimmung der Ausbildungsinhalte zur Konkretisierung der entsprechenden Verordnung die Berufsdarstellung des Berufsbilds eines Elektronikers für Maschinen und Antriebstechnik der Bundesagentur für Arbeit (unter www.berufenet.arbeitsagentur.de) heranzuziehen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Bestimmung eines Berufsbilds in Eingruppierungsrechtsstreitigkeiten (vgl. zB  - Rn. 44; - 4 ABR 115/09 - Rn. 34 ff.; - 4 AZR 258/06 - Rn. 12; - 4 AZR 694/10 - Rn. 15; - 4 AZR 184/08 - Rn. 40; auch zu den „Blättern zur Berufskunde“ der Bundesagentur für Arbeit). Dabei ist dem Kläger nach Maßgabe der entsprechenden zivilprozessualen Vorschriften (insbes. §§ 139, 286, 291 ZPO) Gelegenheit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen. Das Landesarbeitsgericht wird ferner zu beachten haben, dass die vom Kläger in der Revision angemerkte Diskrepanz zwischen der Beschreibung des Berufsbilds durch die Bundesagentur für Arbeit und der Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik vom (BGBl. I S. 1490) in Bezug auf die Montage pneumatischer und hydraulischer Komponenten nicht zu bestehen scheint. Das in § 3 Abs. 2 Nr. 15 der Verordnung genannte Installieren und Inbetriebnehmen von Antriebssystemen beinhaltet gemäß der Anlage zur Verordnung auch die Erstellung und Änderung von Steuerungen mit pneumatischen oder hydraulischen Komponenten als „Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind“. Insoweit erscheint es unzutreffend, dass die Bearbeitung pneumatischer und hydraulischer Komponenten nicht Teil des Berufsbilds eines Elektronikers für Maschinen und Antriebstechnik ist.

27c) Sofern nach den entsprechend der oa. Maßgaben noch zu treffenden Feststellungen die überwiegende Tätigkeit die erhöhten fachlichen Anforderungen der Lohngruppe 7 TV AL II teilweise erfüllt, so wird dies ausreichend sein. Innerhalb der zu bewertenden Tätigkeit ist nicht mehr zu prüfen, ob die qualifizierenden fachlichen Anforderungen zeitlich überwiegen. Wenn bei einer bestimmten Tätigkeit erhöhte fachliche Anforderungen anfallen, gilt das für diese insgesamt, da die erhöhte fachliche Qualifikation während der Ausübung der betreffenden Tätigkeit ständig vorgehalten werden muss. Übt ein Arbeitnehmer allerdings mehrere voneinander abgetrennte Tätigkeiten aus, müssen die Teiltätigkeiten mit qualifizierenden Anforderungen den überwiegenden Teil der Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Anspruch nehmen (st. Rspr., sh. etwa  - Rn. 10 mwN).

28d) Das Landesarbeitsgericht hat die vom Kläger angeführten Kenntnisse bezüglich der Förderbänder aus Spezialkunststoff rechtsfehlerfrei nicht als über die fachlichen Anforderungen der Lohngruppe 6 TV AL II hinausgehende Qualifikation iSd. Lohngruppe 7 TV AL II erachtet. Die dahin gehende, vom Kläger zuletzt in der Revision vertretene Auffassung geht fehl. Nicht jede fachfremde Tätigkeit führt automatisch zu einer Eingruppierung in die Lohngruppe 7 TV AL II (vgl.  -). Auch ergibt sich nicht aus jedem Berührungspunkt mit einem anderen Werkstoff, über den im Rahmen der Ausbildung keine besonderen Kenntnisse vermittelt worden sind, die notwendige Annahme einer fachfremden Tätigkeit.

29e) Bei der Bewertung, ob besondere Leistungen innerhalb des erlernten Berufs im Vergleich zur Lohngruppe 6 TV AL II vorliegen, wird das Landesarbeitsgericht darauf Bedacht zu nehmen haben, dass nicht jeder Facharbeiter durch bloßen Zeitablauf automatisch von Lohngruppe 5 nach Lohngruppe 6 TV AL II aufrückt. Es liegt insoweit kein reiner Zeitaufstieg vor. Vielmehr verlangt Lohngruppe 6 TV AL II als zusätzliche Voraussetzung eine selbständige Ausübung der Tätigkeit.

30f) Soweit der Kläger darauf verweist, der Hersteller der Anlage erbringe „ähnliche“ bzw. „vergleichbare“ Serviceleistungen durch - besser bezahlte - Ingenieure und Techniker und weise gar in einem Flyer darauf hin, dass es sich bei diesen Leistungen um schwierige Spezialaufgaben handele, ist dies für die Eingruppierung des Klägers ohne Bedeutung. Die Qualifikation und Vergütung von externen Kräften sagt nichts darüber aus, ob der Kläger besondere Leistungen iSd. Lohngruppe 7 TV AL II innerhalb seines erlernten Berufs erbringt. Dies gilt umso mehr als der Hinweis auf „ähnliche“ oder „vergleichbare“ Serviceleistungen viel zu pauschal ist, zumal der Kläger auch selbst angegeben hat, dass nach dem Auftreten eines Fehlers zunächst entschieden werde, ob dieser intern durch ihn und seine Kollegen beseitigt werden könne oder es einer Unterstützung durch ein externes Unternehmen bedürfe. Danach erscheint zweifelhaft, dass es sich im Hinblick auf die Komplexität der jeweils durchgeführten Fehlerbehebung tatsächlich um vergleichbare oder ähnliche Tätigkeiten handelt.

31g) Soweit der Kläger erst- und zweitinstanzlich sein Begehren auch auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt hat, handelt es sich um einen selbständigen Streitgegenstand (vgl.  - Rn. 55). Insoweit ist die Klage rechtskräftig abgewiesen worden. Der Kläger hat diesen Anspruch in der Revision nicht mehr weiter verfolgt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.4AZR131.13.0

Fundstelle(n):
TAAAF-73873