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Track 11 | Einkunftserzielungsabsicht: Späteres Verhalten des Steuerpflichtigen ist einzubeziehen
Der Annahme einer Bebauungsabsicht stehen nach einem aktuellen Urteil des BFH finanzielle Schwierigkeiten mit der Folge einer sehr langen Vorbereitungsphase nicht entgegen. Es muss sich allerdings aus weiteren Umständen ergeben, dass der Steuerpflichtige sich seinen Angaben entsprechend verhalten und tatsächlich Mittel angesammelt hat. Dafür kann die spätere Verwendung der angesparten Mittel rückwirkend von Bedeutung sein.
Ein Urteil des Bundesfinanzhofs zur Berücksichtigung von vorab entstandenen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist ebenfalls eine Erwähnung wert. Die Entscheidung ist dabei keineswegs nur für Vermieter von Interesse.
Es ging konkret um die Frage: Hatte ein Steuerpflichtiger während einer sehr langen Vorbereitungsphase eine Bebauungs- und Vermietungsabsicht? Konnte er daher die Schuldzinsen für ein Darlehen zum Kauf eines Grundstücks steuermindernd geltend machen? Im Streitfall war es so gewesen, dass das Grundstück erst zehn Jahre nach dem Kauf bebaut und anschließend vermietet wurde.
Der IX. Senat des BFH – mit Präsident Prof. Dr. Rudolf Mellinghoff an der Spitze – hat klargestellt: Ein vorsicht...