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Track 06 | Bilanzierung: Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen für Werkleistungen
Die Finanzverwaltung hat einen Rückzieher gemacht und hält an ihrer heftig kritisierten Auffassung zur Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen für Werkleistungen nicht mehr fest. Das BMF hat daher sein Schreiben vom Juni 2015 aufgehoben. Zugleich beschränkt das BMF die Anwendung des gleichermaßen umstrittenen BFH-Urteils vom Mai 2014 auf die Fälle des § 8 Abs. 2 HOAI a.F. und somit auf Leistungen, die bis zum vertraglich vereinbart wurden.
Einen Rückzieher gemacht hat das Bundesfinanzministerium, was die Realisierung von Gewinnen bei Abschlagszahlungen für Werkleistungen angeht.
Der Bundesfinanzhof hatte im Mai 2014 ein umstrittenes Urteil gefällt: Erbringen Architekten oder Ingenieure auftragsgemäß Planungsleistungen, sollen Gewinne bereits dann realisiert sein, wenn der Anspruch auf eine Abschlagszahlung entstanden ist – nach § 8 Abs. 2 HOAI, der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen. Die Finanzverwaltung hatte im Juni 2015 überraschend angeordnet: Die Grundsätze der BFH-Entscheidung sind auch auf Werkverträge nach § 632a BGB zu übertragen, die nicht der HOAI unterliegen. Damit wäre von dem Urteil jeder Werkunternehmer betroffe...