IWB Nr. 10 vom Seite 1

Gilt § 6 AStG auch bei fiktiven Verlusten?

StB Christian Rohde | Verantw. Redakteur | iwb-redaktion@nwb.de

[i]Fallstricke der WegzugsbesteuerungEs mag viele individuelle Gründe für natürliche Personen geben, einen Wegzug aus Deutschland zu erwägen. Auch die Steuerlast kann ein entscheidender Anreiz dazu sein, wenn die künftig zu erwartende Steuer in einem anderen Land deutlich niedriger ist als im Wohnsitzland. Doch die Veränderung des Wohnsitzes bzw. der Ansässigkeit aus Deutschland heraus ist steuerlich sehr komplex. Hält die natürliche Person in ihrem Privatvermögen eine qualifizierte Beteiligung i. S. von § 17 EStG ist § 6 AStG zu beachten, der die Besteuerung der stillen Reserven aus dieser Beteiligung anordnet. Da die maßgebliche Beteiligungsquote des § 17 EStG von einst 25 % auf mittlerweile 1 % gesenkt wurde und sich auch die Mobilität natürlicher Personen intensiviert hat, hat die Anwendung des § 6 AStG im Verlauf der Jahre stark zugenommen.

[i]Top-Beitrag: Rettung fiktiver Wertverluste in Kapitalgesellschaften beim Wegzug natürlicher PersonenDas FG München hatte nun einen Fall zu würdigen, in dem im Rahmen der Wegzugsbesteuerung mehrere Beteiligungen unter den Anwendungsbereich des § 6 AStG fielen. Aus einigen Beteiligungen resultierte ein fiktiver Veräußerungsgewinn, andere waren dagegen im Wert gemindert. Im Rahmen der „Wegzugsteuer“ wurden jedoch lediglich die fiktiven Wertzuwächse berücksichtigt und nicht auch (kompensatorisch) die fiktiven Verluste. Das Ergebnis mutet unbefriedigend an, insbesondere wenn es unter Leistungsfähigkeitsaspekten gewürdigt wird. In unserem Top-Beitrag analysieren Kraft/Gräfe das Urteil des FG München ab und diskutieren Gestaltungsüberlegungen im Vorfeld eines geplanten Wegzugs.

[i]Der Antrag im Vorsteuer-VergütungsverfahrenIm Ausland ansässige Unternehmer, denen deutsche Vorsteuer in Rechnung gestellt worden ist, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstattung dieser Steuer im Wege des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens beantragen. Das Verfahren ist ausgesprochen formalistisch und Fehler können den endgültigen Verlust der Vorsteuer nach sich ziehen. Diemer verdeutlicht in seinem Beitrag ab die Anforderungen an die Belege und an die Unternehmerbescheinigung, die zu dem Antrag gehören.

[i]Der Standort IranMit der Unterzeichnung des Joint Comprehensive Plan of Action (JCPOA) mit dem Iran im Juli 2015 wurde eine Basis geschaffen, um Wirtschaftssanktionen gegen das Land schrittweise zu lockern. Nachdem der Iran zahlreiche vereinbarte Maßnahmen umgesetzt hat, sind die Sanktionen größtenteils aufgehoben und die Tür für europäische Investoren ist wieder geöffnet worden. Das iranische Steuerrecht enthält einige steuerliche Wirtschaftsförderungsmaßnahmen für Neuinvestitionen und den Export. Der Beitrag von Khosravi/Teichert stellt ab die steuer- und gesellschaftsrechtlichen Grundzüge im Iran dar.

Beste Grüße

Christian Rohde

Fundstelle(n):
IWB 10 / 2016 Seite 1
NWB QAAAF-73741