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Außensteuer | Namensnutzung im Konzern begründet keine Geschäftsbeziehung
Nach dem begründet eine Namensnutzung im Konzern keine Geschäftsbeziehung i. S. des § 1 Abs. 4 AStG a. F., die den Ansatz eines Korrekturbetrags i. S. von § 1 Abs. 1 AStG a. F. rechtfertigt.
Der Kläger war gewerblicher Besitzunternehmer, weil er Betriebsvermögen an eine deutsche GmbH („B. K.“ GmbH) verpachtete, die Anlagen im Bereich der B-Technik entwickelte und produzierte. In Polen betrieb das operative Geschäft die vom Kläger beherrschte „B. T.“ Sp. zo.o., die gemäß Gesellschaftsvertrag eine Abkürzung des Firmennamens „B. T.“ „und ein sie auszeichnendes graphisches Zeichen“ nutzen durfte. Sie benutzte in den Jahren 2004 bis 2006 das graphisch gestaltete Markenzeichen „B“, dessen Inhaber der Kläger war, in ihrem Internetauftritt, auf Geschäftspapieren und Fahrzeugen ohne Entgelt. ...