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Grundgesamtheit von Qualitätskontrollen nach APAReG
Die Kommission für Qualitätskontrolle hat einen Hinweis zur Grundgesamtheit von Qualitätskontrollen veröffentlicht. Der Hintergrund ist, dass Qualitätskontrollen, die nach dem beendet werden (Datum des Prüfungsurteils), nach den Vorschriften des APAReG durchzuführen sind. Da die Verschwiegenheit der geprüften Praxis nach § 57b Abs. 3 WPO nur eingeschränkt wird, „soweit dies für die Durchführung der Qualitätskontrolle erforderlich ist“, darf die geprüfte Praxis dem Prüfer für Qualitätskontrolle ab dem keine Einsicht in Aufträge mehr gewähren, die nicht mehr Teil der Grundgesamtheit sind.
Der entsprechende Hinweis der Kommission für Qualitätskontrolle kann abgerufen werden unter: