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Keine Abführungssperre für die Entlastungseffekte aus der Neubewertung von Pensionsrückstellungen
Durch das am in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften (BGBl I S. 396) wurde der Zeitraum für die Ermittlung des Durchschnittszinssatzes zur Abzinsung von Pensionsrückstellungen von sieben auf zehn Jahre verlängert (§ 253 Abs. 2 Satz 1 HGB). Die neuen Bewertungsvorschriften gelten für nach dem endende Geschäftsjahre (Art. 75 Abs. 6 EGHGB), dürfen aber bereits für nach dem beginnende und vor dem endende Geschäftsjahre angewendet werden (Art. 75 Abs. 7 EGHGB).
Für den Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Pensionsrückstellungen bei Abzinsung mit dem neuen durchschnittlichen Marktzinssatz von zehn Jahren und der bisherigen Regelung von sieben Jahren sieht § 253 Abs. 6 Satz 2 HGB eine Ausschüttungssperre vor; eine Regelung bezüglich einer Abführungssperre für den Fa...