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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 7 SO 3057/12

Gesetze: SGB XII § 74

Leitsatz

Leitsatz:

Verpflichteter im Sinne von § 74 SGB XII kann nur sein, wer der Kostenlast (Kosten der Bestattung) nicht ausweichen kann, weil sie ihn rechtlich notwendig trifft. Eine Übernahme der Bestattungskosten aus sittlicher Verpflichtung begründet keinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger.

Fundstelle(n):
TAAAF-73458

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