Gründe
1Zu 1.) Der Antragsteller hat eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bereits nicht ausreichend substantiiert dargelegt. Die Gehörsrüge (§ 33a StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG) ist daher als unzulässig zu verwerfen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 33a Rn. 7).
2Zu 2.) Der Befangenheitsantrag ist unzulässig, nachdem der Senat mit Beschluss vom über die Beschwerden des Antragstellers entschieden hat. Ein Ablehnungsgesuch ist nur statthaft, solange die Entscheidung noch nicht ergangen ist. Dies gilt auch, wenn das Ablehnungsgesuch mit einer Gehörsrüge verbunden wird (vgl. Senat, Beschluss vom - 2 StR 534/12, NStZ-RR 2013, 214).
3Zu 3.) Nach Abschluss des gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unstatthaften Beschwerdeverfahrens und Rückgabe der Akten an das Oberlandesgericht Stuttgart ist der Bundesgerichtshof unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig (vgl. § 147 Abs. 5 und 7 StPO, § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG). Soweit sich die Anträge auch auf das Senatsheft beziehen sollten, besteht kein gesondertes Akteneinsichtsrecht (vgl. Senat, Beschluss vom - 2 ARs 207/13 mwN).
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Fundstelle(n):
VAAAF-73398