BGH Beschluss v. - VII ZR 295/13

Berufungsverfahren: Gehörsverletzung bei Zurückweisung neuen Vorbringens nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist

Gesetze: Art 103 Abs 1 GG, § 530 ZPO

Instanzenzug: Az: 27 U 2646/13vorgehend LG Memmingen Az: 34 O 1799/12

Gründe

I.

1Die Klägerin macht im Wege einer offenen Teilklage restliche Werklohnansprüche geltend.

2Sie errichtet bundesweit Fertighäuser in Ausbauweise. Sie schloss mit den Beklagten Anfang 2011 einen Hausvertrag über die Errichtung eines solchen Ausbauhauses zu einem Gesamtpreis von zuletzt 151.416,15 €. Hierin ist unter anderem enthalten: 125.999 € für "Ausbauhaus inklusive Putzfassade", wobei in dieser Summe das "Ausbaupaket 1", das "Ausbaupaket 2", die "Architektenleistung" und die "Vermessung" inklusive sind.

3Die Klägerin hat die von ihr vertraglich geschuldete Leistung, insbesondere das Ausbaupaket 2, noch nicht vollständig erbracht. Sie rechnete mit vier Rechnungen von Januar bis April 2012 insgesamt 131.883,20 € ab. Das Haus wurde den Beklagten am übergeben. Die Beklagten bezahlten die Rechnungen bis auf einen Betrag von 62.811,05 €, den die Klägerin vorliegend klageweise geltend macht.

4Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom als derzeit unbegründet abgewiesen. Der geltend gemachte Restwerklohnanspruch sei noch nicht fällig. Der Vertrag enthalte eigene Regelungen über die Fälligkeit. Hiernach könne die Klägerin insbesondere die Vergütung für die Leistung "Ausbauhaus inklusive Putzfassade" erst dann beanspruchen, wenn alle hierin enthaltenen Leistungen erbracht worden seien. Die Klägerin könne die geltend gemachte Teilleistung auch nicht unter dem Gesichtspunkt beanspruchen, dass die Beklagten den weiteren Ausbau bzw. die Annahme der Materiallieferung zu Unrecht verweigert haben sollen. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Annahmeverzugs seitens der Beklagten bezüglich des Ausbaupakets 2 seien von der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen worden.

5Mit ihrer Berufung hat die Klägerin ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat die Klägerin durch Beschluss vom auf die Aussichtslosigkeit ihrer Berufung hingewiesen. Hierauf hat die Klägerin mit Schriftsatz vom Stellung genommen. Hierin hat sie vorgetragen, zwischenzeitlich habe sie über das gesamte Bauvorhaben mit den beigefügten Rechnungen vom abgerechnet. Es werde keine Abschlagszahlung mehr geltend gemacht, sondern Restzahlung als Teilbetrag. Hintergrund der Rechnungsstellung sei die ausdrückliche Annahmeverweigerung der Beklagten hinsichtlich der weiter angebotenen Leistungen. Hierzu hat die Klägerin näher zu Vorgängen ab dem vorgetragen.

6Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Beschluss vom gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen und zur Begründung auf seinen Hinweis vom verwiesen. Die Stellungnahme der Klägerin befasse sich mit Vorgängen ab dem , also nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am . Dieser Vortrag sei nach § 520 Abs. 2, § 530 ZPO verspätet.

II.

7Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch macht.

8Der angefochtene Beschluss beruht, wie die Beschwerde zu Recht rügt, auf einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG.

91. Art. 103 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn ein Vorbringen aufgrund einer offenkundig fehlerhaften Anwendung von Präklusionsvorschriften vom Gericht unberücksichtigt gelassen wird (, Rn. 7 m.w.N.).

10Das ist hier der Fall. Das Berufungsgericht stellt das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 530, 296 Abs. 1 und 4 ZPO hinsichtlich des Vorbringens im nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom nicht fest. Diese Voraussetzungen liegen auch nicht vor. Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem Inhalt des Schriftsatzes überhaupt um Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne dieser Vorschriften handelt (vgl. hierzu , BauR 2004, 115, 116 = NZBau 2004, 98, juris Rn. 17; vom  - VII ZR 229/03, BauR 2005, 1959 f. = NZBau 2005, 692, juris Rn. 11 ff.). Jedenfalls wäre die Verspätung genügend entschuldigt (§ 296 Abs. 1 ZPO). Denn in diesem Schriftsatz trägt die Klägerin nur Tatsachen zu Vorgängen ab dem , also nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am vor. Innerhalb der Frist konnten sie daher nicht vorgebracht werden.

112. Der angefochtene Beschluss beruht auf dieser Verletzung des Rechts der Klägerin auf rechtliches Gehör. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung dieses Vorbringens zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung gelangt wäre.

123. Ohne selbständige Bedeutung ist, dass das Berufungsgericht eine weitere Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör dadurch begangen hat, dass es ihr vor der Zurückweisung ihres Vorbringens keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

Kartzke                        Halfmeier                          Jurgeleit

               Graßnack                            Sacher

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:090316BVIIZR295.13.0

Fundstelle(n):
LAAAF-73358