Stufenzuordnung nach Überleitung in den TV-Ärzte VBGK
Gesetze: § 1 TVG
Instanzenzug: ArbG Bochum Az: 4 Ca 2464/08 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) Az: 8 Sa 637/14 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten über die tarifliche Stufenzuordnung und daraus abgeleitete Vergütungsansprüche des Klägers.
2Die Beklagte betreibt eine Klinik in B. Der Kläger ist dort langjährig als Arzt beschäftigt und Mitglied des Marburger Bundes. Seine Vergütung richtete sich bis zum nach der Anlage 1a zum Berufsgenossenschafts-Angestelltentarifvertrag (BG-AT). Seit dem war er in die Vergütungsgruppe Ia BG-AT eingruppiert.
3Durch den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte in Einrichtungen der Vereinigung Berufsgenossenschaftlicher Kliniken (TV-Ärzte VBGK) vom wurden die Arbeitsbedingungen der Ärzte bei der Beklagten rückwirkend zum neu geregelt. Der Tarifvertrag wurde zwischen neun namentlich genannten Kliniken auf Arbeitgeberseite, zu denen auch die Beklagte gehört, und dem Marburger Bund auf Arbeitnehmerseite geschlossen. Die Vertreter der Tarifvertragsparteien leisteten ihre Unterschriften zuletzt im Februar 2008.
4Nach § 12 TV-Ärzte VBGK sind Ärzte entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert:
5§ 16 TV-Ärzte VBGK regelt die Stufen der Entgelttabelle wie folgt:
6Die Anlagen 1 und 2 zum TV-Ärzte VBGK sehen eine Vergütung nach Stufe 2 der Entgeltgruppe Ä 3 ab dem 4. Jahr und nach Stufe 3 ab dem 7. Jahr vor.
7Die Überleitung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TV-Ärzte VBGK am beschäftigten Ärztinnen und Ärzte in das neue Vergütungssystem bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte in Einrichtungen der Vereinigung Berufsgenossenschaftlicher Kliniken (TVÜ-Ärzte VBGK) vom . Dieser lautet auszugsweise wie folgt:
8Der Kläger arbeitete seit dem als sog. Funktionsoberarzt in der Rheumatologie und führte seit April 2000 die rheumatologische Ermächtigungsambulanz. Mit Schreiben der Beklagten vom wurde er mit sofortiger Wirkung zum Oberarzt der Medizinischen Klinik I ernannt. Jedenfalls seitdem trägt er die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche dieser Klinik. Hieran anknüpfend ging die Beklagte bei der Überleitung des Klägers in das neue Vergütungssystem davon aus, der Kläger sei gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Ärzte VBGK iVm. § 12 TV-Ärzte VBGK seit dem nach Entgeltgruppe Ä 3 Stufe 1 TV-Ärzte VBGK zu vergüten, da die fiktive Stufenlaufzeit seit dem zu berechnen sei. Dementsprechend bezahlte sie den Kläger erst seit dem („ab dem 4. Jahr“) nach Entgeltgruppe Ä 3 Stufe 2 TV-Ärzte VBGK und ab dem („ab dem 7. Jahr“) nach Entgeltgruppe Ä 3 Stufe 3 TV-Ärzte VBGK als Endstufe der Entgeltgruppe Ä 3. Die Zahlung ab dem Ersten des jeweiligen Monats August entspricht § 17 Abs. 1 TV-Ärzte VBGK, wonach die Ärzte das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe vom Beginn des Monats an erhalten, in dem die nächste Stufe erreicht wird.
9Der Kläger hat mit Schreiben vom , welches der Beklagten am zugegangen ist, erfolglos eine Vergütung nach Entgeltgruppe Ä 3 Stufe 3 TV-Ärzte VBGK ab dem verlangt.
10Mit seiner Klage vom hat er zunächst die Feststellung verlangt, dass er bereits ab dem in die Entgeltgruppe Ä 3 Stufe 3 TV-Ärzte VBGK „eingruppiert ist“. Er hatte dies damit begründet, dass die in der Zeit von Oktober 2000 bis August 2004 ausgeübte Tätigkeit im tariflichen Sinne als die eines Oberarztes bei der Stufenzuordnung anzurechnen sei. Jedenfalls sei die Beklagte nach § 4 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Ärzte VBGK verpflichtet, die Zeit seit dem bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen, denn seit diesem Zeitpunkt sei er in die Vergütungsgruppe Ia BG-AT eingruppiert gewesen.
11Ausgehend von einem Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe Ä 3 Stufe 3 TV-Ärzte VBGK bereits seit dem hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren zuletzt an dem Feststellungsantrag nicht festgehalten und stattdessen die Zahlung von insgesamt 24.022,06 Euro brutto als Differenzvergütung für Januar 2007 bis einschließlich Juli 2010 verlangt.
12Der Kläger hat dementsprechend beantragt,
13Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass dem Kläger im Zeitraum von Oktober 2000 bis August 2004 keine oberärztliche Tätigkeit im Tarifsinne übertragen gewesen sei. Die Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe Ia BG-AT seit dem sei für die Stufenzuordnung ohne Belang. Die Regelungen in § 4 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 TVÜ-Ärzte VBGK hätten nur die Überleitung in die jeweilige Entgeltgruppe zum Gegenstand. Die Stufenzuordnung werde hierbei nicht erwähnt. Diese sei vielmehr nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Ärzte VBGK bezogen auf die bisherige Tätigkeit nach Maßgabe des § 12 TV-Ärzte VBGK vorzunehmen gewesen. Durch die Überleitung sollte keine Schlechterstellung erfolgen, wenn ein Arzt schon vor Geltung des neuen Tarifsystems die Voraussetzungen der jeweiligen Eingruppierung nach § 12 TV-Ärzte VBGK erfüllt hatte. Sei dies nicht der Fall gewesen, finde keine Anrechnung der Dauer der bisherigen Tätigkeit auf die Stufenlaufzeit statt.
14Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser begehrt der Kläger nach Rücknahme der Revision im Übrigen zuletzt noch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 9.405,00 Euro brutto. Er stützt seine Revision nur noch darauf, dass nach § 4 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 TVÜ-Ärzte VBGK die für die Überleitung maßgebliche Stufenlaufzeit mit der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Ia BG-AT am zu laufen begonnen habe. Zum Zeitpunkt der Überleitung am sei folglich bereits die zweite Stufe der Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte VBGK erreicht gewesen. Bezogen auf die erhaltene Vergütung nach Entgeltgruppe Ä 3 Stufe 1 TV-Ärzte VBGK ergebe sich eine Differenz von 350,00 Euro brutto monatlich. Für die sieben Monate von Januar 2007 bis einschließlich Juli 2007 seien daher insgesamt noch 2.450,00 Euro brutto zu zahlen. Zudem schulde die Beklagte ihm weitere 6.955,00 Euro brutto. Er sei bereits seit dem und nicht erst ab dem nach Entgeltgruppe Ä 3 Stufe 3 TV-Ärzte VBGK zu vergüten. Die Differenz zwischen Stufe 2 und Stufe 3 für die Zeit vom bis zum beläuft sich unstreitig auf monatlich 535,00 Euro brutto und damit auf insgesamt 6.955,00 Euro brutto.
Gründe
15Die Revision ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gemäß § 611 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung der zuletzt noch begehrten Differenzvergütung in Höhe von 9.405,00 Euro brutto.
16I. Die Revision ist zulässig. Der Einwand der Beklagten, es fehle an einer hinreichenden inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Berufungsurteil, greift nicht durch.
171. Zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung gehört grundsätzlich die Angabe derjenigen Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts dabei in einer Weise aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Sie hat sich mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen ( - Rn. 14 mwN).
182. Diesen Erfordernissen genügt die vorliegende Revision. Sie zeigt den angenommenen Rechtsfehler hinsichtlich der Auslegung des § 4 Abs. 1 TVÜ-Ärzte VBGK auf. Die Revision macht deutlich, dass sie entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts die Vorgaben der Sätze 2 bis 4 des § 4 Abs. 1 TVÜ-Ärzte VBGK auch bezogen auf die Stufenzuordnung als maßgeblich für die Überleitung ansieht. Gerügt wird eine Verkennung des Verhältnisses der Sätze 2 bis 4 zu Satz 1 des § 4 Abs. 1 TVÜ-Ärzte VBGK. Die Revision setzt sich damit inhaltlich mit der angefochtenen Entscheidung hinreichend auseinander.
19II. Die Revision ist begründet.
201. Die Stufenzuordnung des Klägers anlässlich seiner Überleitung in den TV-Ärzte VBGK zum war nach § 4 TVÜ-Ärzte VBGK vorzunehmen. Nach dessen Wortlaut und unter Berücksichtigung seines systematischen Zusammenhangs war der Kläger ab dem der Stufe 2 und ab dem der Stufe 3 der Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte VBGK zugeordnet.
21a) Der TV-Ärzte VBGK findet ebenso wie der TVÜ-Ärzte VBGK aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.
22b) Die Überleitung bereits beschäftigter Ärzte in das neue Tarifsystem wird durch § 4 TVÜ-Ärzte VBGK geregelt. § 4 Abs. 1 TVÜ-Ärzte VBGK enthält bis auf die Differenzierung in Satz 3 keine Tätigkeitsanforderungen, sondern knüpft die Zuordnung zu einer der neuen tariflichen Entgeltgruppen allein an die bisher nach dem BG-AT gewährte Vergütung an (vgl. - Rn. 21; - 4 AZR 828/09 - Rn. 21).
23c) Neben der Eingruppierung regelt § 4 Abs. 1 TVÜ-Ärzte VBGK auch die Stufenzuordnung, denn § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Ärzte VBGK spricht von „Entgeltgruppe und Stufe“. Bezüglich beider Bestandteile der Vergütungsstruktur gelten die Regelungen der Sätze 2 bis 4 des § 4 Abs. 1 TVÜ-Ärzte VBGK.
24aa) Dies kommt durch das Wort „dabei“ in § 4 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Ärzte VBGK zum Ausdruck. Hierdurch wird die Stufenzuordnung mit der Eingruppierung verknüpft (vgl. zu § 3 Abs. 1 TVÜ-Ärzte-KF - Rn. 25). Diese Verbindung gilt nicht nur für die von § 4 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Ärzte VBGK erfassten Ärzte, sondern auch für die in § 4 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 TVÜ-Ärzte VBGK geregelten Überleitungen. Für diese ist keine gesonderte Regelung der Stufenzuordnung ergangen. Die Stufenzuordnung ist im Rahmen der Überleitung demnach bei allen Ärztegruppen mit der Eingruppierung verbunden. Daraus folgt iVm. § 4 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Ärzte VBGK die Anrechnung jedenfalls der im aktuellen Arbeitsverhältnis in der vormaligen Vergütungsgruppe des BG-AT verbrachten Zeit bei der Stufenzuordnung. Der Klammerzusatz „§ 12 TV-Ärzte“ in § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Ärzte VBGK stellt nur den Bezug zur Entgeltordnung des TV-Ärzte VBGK her (vgl. zu § 3 Abs. 1 TVÜ-Ärzte-KF - Rn. 25).
25bb) Die Entscheidung des Vierten Senats des - 4 AZR 828/09 -) steht dem nicht entgegen. Die dort unter Rn. 44 erteilten Hinweise beziehen sich nicht auf die Überleitung des vormals in der Vergütungsgruppe Ib BG-AT eingruppierten Klägers dieses Verfahrens, der dennoch eine Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte VBGK verlangte (vgl. Rn. 21, 22). Eine Aussage zum Verhältnis der Sätze 2 bis 4 des § 4 Abs. 1 TVÜ-Ärzte VBGK zu Satz 1 dieser Tarifnorm wurde in Rn. 44 des Urteils nicht getroffen.
26cc) Das Tarifverständnis der Beklagten und des Landesarbeitsgerichts ist nicht überzeugend.
27(1) Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, wonach § 4 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 TVÜ-Ärzte VBGK für die Stufenzuordnung nicht einschlägig seien, ist mit dem Wortlaut der Tarifnorm nicht vereinbar, da sie die durch das Wort „dabei“ in § 4 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Ärzte VBGK vorgenommene Verbindung von Eingruppierung und Stufenzuordnung außer Acht lässt. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die „Frage der Einstufung werde in § 4 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 TVÜ-Ärzte VBGK nicht nochmals aufgegriffen“, ist folglich unzutreffend. Die Sätze des § 4 Abs. 1 TVÜ-Ärzte VBGK bilden bezüglich Eingruppierung und Stufenzuordnung eine Gesamtregelung, wobei die Sätze 2 bis 4 keine Ausnahme zu Satz 1 darstellen.
28(2) Deshalb ist auch die Annahme unzutreffend, die Stufenzuordnung erfolge nur nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Ärzte VBGK und nach Maßgabe des § 12 TV-Ärzte VBGK. Im Gegenteil erscheint es auch mit Blick auf den TV-Ärzte VBGK systemwidrig, im Rahmen der Überleitungsregelungen nur für die Stufenzuordnung die Maßgeblichkeit der Vorgaben des § 12 TV-Ärzte VBGK anzunehmen. Dieser regelt für sich genommen nur die Eingruppierung, ein Bezug zur Stufenzuordnung wird indirekt über § 16 Abs. 1 TV-Ärzte VBGK hergestellt. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts wäre die Eingruppierungsregelung des § 12 TV-Ärzte VBGK wegen § 4 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 TVÜ-Ärzte VBGK gerade hinsichtlich der Überleitung in die zutreffende Entgeltgruppe bedeutungslos, da insoweit an die frühere Eingruppierung nach dem BG-AT angeknüpft wird, während § 12 TV-Ärzte VBGK für die von ihm nicht erfasste Stufenzuordnung maßgeblich wäre. Systemkonform ist demgegenüber das Verständnis, dass § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Ärzte VBGK iVm. den Folgesätzen sowohl Eingruppierung als auch Stufenzuordnung anhand der bisherigen Eingruppierung bestimmen. Dies entspricht § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Ärzte VBGK, welcher die fiktive Betrachtung auf „Entgeltgruppe und Stufe“ bezieht.
29(3) Zudem ist die Auffassung des Landesarbeitsgerichts mit dem von ihm erkannten Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Ärzte VBGK nicht vereinbar. Eine Überleitung aus der bisherigen Vergütungsgruppe Ia BG-AT in die Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte VBGK kann nach dieser Vorschrift auch dann erfolgen, wenn eine oberärztliche Tätigkeit iSd. § 12 TV-Ärzte VBGK bisher nicht ausgeübt wurde. Die Tarifvertragsparteien haben mit § 4 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Ärzte VBGK allerdings zwischen Ärzten der Vergütungsgruppe Ia BG-AT mit und ohne überwiegender Tätigkeit in Assistenzarzt-/Stationsarztfunktionen unterschieden und damit die Überleitung der bisher nach Vergütungsgruppe Ia BG-AT bezahlten Ärzte in die Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte VBGK eingeschränkt. Insoweit erfolgt die Überleitung bezogen auf die bisherige Tätigkeit. Sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Ärzte VBGK für die Überleitung in die Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte VBGK aber erfüllt, soll dieses ärztliche Personal seinen im bisherigen Vergütungssystem erreichten Aufstieg („Oberarztstatus“) nicht verlieren. Mit dieser Zielsetzung wäre es nicht vereinbar, die Stufenzuordnung bei der Überleitung anhand der Vorgaben des neuen Tarifrechts vorzunehmen und damit den durch § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Ärzte VBGK vorgesehenen Gleichlauf von Eingruppierung und Stufenzuordnung zu durchbrechen.
30(4) Aus den Vorgaben des § 5 TVÜ-Ärzte VBGK zur Berechnung des Vergleichsentgelts kann kein Rückschluss auf § 4 TVÜ-Ärzte VBGK gezogen werden. Die Entgeltberechnung folgt der Eingruppierung und Stufenzuordnung. Dies kommt in § 5 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Ärzte VBGK zum Ausdruck. Demnach wird für die „Prüfung, ob sich durch die Eingruppierung und Stufenzuordnung der Ärzte (§ 4) die Notwendigkeit zu einem Besitzstand erweist“, ein Vergleichsentgelt gebildet.
31d) Der Kläger war bei seiner Überleitung hinsichtlich der Stufenzuordnung so zu behandeln, als sei er seit seiner Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Ia BG-AT am in die Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte VBGK eingruppiert gewesen. Die Beklagte war folglich seit dem zur Vergütung des Klägers nach Stufe 2 der Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte VBGK verpflichtet. Seit dem hat der Kläger Anspruch auf Vergütung nach Stufe 3 dieser Entgeltgruppe. Die noch streitgegenständliche Forderung auf Differenzvergütung in Höhe von insgesamt 9.405,00 Euro brutto ist daher berechtigt.
32aa) Die Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte VBGK gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Ärzte VBGK ab dem ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger wurde bis zum nach Entgeltgruppe Ä 3 Stufe 1 TV-Ärzte VBGK vergütet. Er hatte jedoch bereits seit Januar 2007 einen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe Ä 3 Stufe 2 TV-Ärzte VBGK, weil er unstreitig seit dem in die Vergütungsgruppe Ia BG-AT eingruppiert war und seine fiktive Stufenlaufzeit gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 iVm. Satz 1 TVÜ-Ärzte VBGK ab diesem Zeitpunkt begann. Nach § 16 Abs. 1 iVm. der Tabelle der Anlage 1 zum TV-Ärzte VBGK erfolgt eine Zuordnung zur Stufe 2 der Entgeltgruppe Ä 3 „ab dem 4. Jahr“, das heißt hier ab dem als Beginn des 4. Jahres. Eine Vollendung des 4. Jahres wird tariflich nicht vorausgesetzt (vgl. - Rn. 44). Zum maßgeblichen Überleitungszeitpunkt () war der Kläger folglich bereits der Stufe 2 der Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte VBGK zugeordnet. Die Differenz zu der bezogenen Vergütung nach Entgeltgruppe Ä 3 Stufe 1 TV-Ärzte VBGK beträgt unstreitig 350,00 Euro brutto monatlich. Für die sieben Monate von Januar 2007 bis einschließlich Juli 2007 ergibt sich ein Anspruch des Klägers von insgesamt 2.450,00 Euro brutto.
33bb) Die dritte Stufe der Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte VBGK erreichte der Kläger demzufolge bereits zum , da der Stufenaufstieg nach der Anlage 1 zum TV-Ärzte VBGK „ab dem 7. Jahr“ stattfindet. Da die Beklagte die Stufe 3 erst ab dem als die zutreffende Stufenzuordnung ansah, hat der Kläger einen Anspruch auf Ausgleich der Differenz zwischen Stufe 2 und Stufe 3 für die Zeit vom bis zum . Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sich der Differenzbetrag auf monatlich 535,00 Euro brutto und damit auf insgesamt 6.955,00 Euro brutto beläuft.
342. Der streitgegenständliche Anspruch ist nicht verfallen. Der Kläger hat die tarifvertragliche Ausschlussfrist des § 32 Abs. 1 TV-Ärzte VBGK mit seinem Schreiben vom gewahrt.
35a) Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 TV-Ärzte VBGK verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Ärzten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht nach § 32 Abs. 1 Satz 2 TV-Ärzte VBGK die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.
36b) Entgegen der Auffassung der Revision ist es unbeachtlich, dass sich die Beklagte nicht auf die Versäumung der tariflichen Ausschlussfrist berufen hat. Bei der Anwendbarkeit einer Ausschlussfrist handelt es sich zwar um eine rechtsvernichtende Einwendung, die vom Schuldner darzulegen ist. Wenn die Anwendbarkeit - wie im Streitfall - jedoch unstreitig ist, hat der Gläubiger die Voraussetzungen der Anspruchserhaltung als anspruchsbegründende Tatsache (wie zB schriftliche Geltendmachung) darzulegen. Unterbleibt dies, ist die Klage unschlüssig. Die Nichteinhaltung der Fristen ist - anders als die Verjährung einer Forderung - eine Einwendung, die „von Amts wegen“ zu beachten ist und auf die sich der Schuldner nicht berufen muss ( - Rn. 27 mwN; - 4 AZR 15/10 - Rn. 46).
37c) Das Schreiben vom hat die streitgegenständlichen Ansprüche auf Differenzvergütung für alle Monate ab Januar 2007 gewahrt.
38aa) Die Geltendmachung erfolgte innerhalb der Ausschlussfrist.
39(1) § 32 Abs. 1 Satz 1 TV-Ärzte VBGK stellt hinsichtlich des Fristbeginns auf die Fälligkeit des Anspruchs ab. Dies ist der Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen kann (§ 271 BGB; (B) - Rn. 70, BAGE 147, 342). Eine tarifliche Leistung kann nicht verlangt werden, bevor der Tarifvertrag wirksam geworden ist. Da Tarifverträge gemäß § 1 Abs. 2 TVG zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen, wird ein Tarifvertrag erst wirksam, wenn die letzte Unterschrift unter den Tarifvertrag vollzogen ist (vgl. ErfK/Franzen 16. Aufl. § 1 TVG Rn. 23). Vor der abschließenden Unterzeichnung des Tarifvertrags kann dieser kein Recht begründen. Folglich kann grundsätzlich vor der Unterzeichnung keine Fälligkeit eintreten, die den Lauf der Ausschlussfrist auslöst (vgl. - zu II 2 der Gründe).
40(2) Da der TV-Ärzte VBGK erst im Februar 2008 abschließend unterzeichnet wurde, erfolgte die Geltendmachung durch das der Beklagten am zugegangene Schreiben des Klägers vom innerhalb der sechsmonatigen Ausschlussfrist.
41bb) Inhaltlich genügte das Schreiben vom den an eine ordnungsgemäße Geltendmachung iSd. § 32 Abs. 1 TV-Ärzte VBGK zu stellenden Anforderungen.
42(1) Für eine ordnungsgemäße Geltendmachung ist erforderlich, dass der Anspruchsgegner zur Erfüllung eines bestimmten Anspruchs aufgefordert wird. Der Anspruchsteller muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der Erfüllung dieser Forderung besteht. Der Anspruchsgegner muss ausgehend von seinem Empfängerhorizont erkennen können, um welche Forderung es sich handelt. Das setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und die Höhe des Anspruchs sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Anspruchsgegner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht wird. Die Art des Anspruchs und die Tatsachen, auf die dieser gestützt wird, müssen erkennbar sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist eine Bezifferung nicht zwingend erforderlich (vgl. - Rn. 20; - 5 AZR 1000/13 - Rn. 24).
43(2) Der Kläger hat mit Schreiben vom seine Vergütung nach Entgeltgruppe Ä 3 Stufe 3 TV-Ärzte VBGK seit dem gefordert. Er hat dies nicht nur mit seiner Tätigkeit als Funktionsoberarzt seit dem Jahr 2000 begründet, sondern sich mit Blick auf § 4 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Ärzte VBGK auch auf seine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Ia BG-AT seit dem berufen. Damit konnte die Beklagte erkennen, welche Forderungen der Kläger hinsichtlich seiner Stufenzuordnung ab Januar 2007 erhebt. Eine Bezifferung war nicht erforderlich. Die Forderung der Vergütung nach Entgeltgruppe Ä 3 Stufe 3 TV-Ärzte VBGK beinhaltete offensichtlich das Verlangen einer Bezahlung nach Entgeltgruppe Ä 3 Stufe 2 TV-Ärzte VBGK bis zum Erreichen der dritten Stufe dieser Entgeltgruppe.
44cc) Eine gesonderte Geltendmachung für die Folgemonate war nicht erforderlich. Bei der streitigen Stufenzuordnung handelt es sich um denselben Sachverhalt iSd. § 32 Abs. 1 Satz 2 TV-Ärzte VBGK. Derselbe Sachverhalt liegt vor, wenn bei unveränderter rechtlicher oder tatsächlicher Lage aus einem bestimmten Tatbestand Ansprüche herzuleiten sind (zu § 70 Satz 2 BAT vgl. - Rn. 19 mwN; zu § 37 Abs. 1 TV-L vgl. - Rn. 39). Bei Ansprüchen aus einer bestimmten Stufenzuordnung liegt ein ständig gleicher Grundtatbestand vor ( - Rn. 39 mwN).
45III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.6AZR133.15.0
Fundstelle(n):
BB 2016 S. 1204 Nr. 20
TAAAF-73338