Erbschaftsteuer: Erweiterte Familienheim-Steuerbefreiung
durch Hingabe nicht begünstigten ererbten Vermögens
Leitsatz
1. Die Erweiterung der Familienheim-Steuerbefreiung
durch Hingabe nicht begünstigten ererbten Vermögens setzt die durchgeführte
Hingabe bzw. Erbauseinandersetzung voraus.
2. Für eine wörtlich enge Auslegung
der "Hingabe"-Voraussetzung im ggf. physischen Sinne anstelle einer
bloßen Abfindung mittels Fremdgeldaufnahme spricht der Ausnahmecharakter
der Vorschrift, zumal die Verfassungsmäßigkeit des Umfangs der Begünstigung
wie bei der Parallelvorschrift § 13b Abs. 3 ErbStG bezweifelt wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 924 Nr. 11 UVR 2016 S. 236 Nr. 8 QAAAF-73245
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