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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 514/14 Z

Gesetze: VO (EG) Nr. 1890/2005 Art. 1 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1890/2005 Art. 1 Abs. 3 VO (EG) Nr. 732/2008 Art. 6 Abs. 1 ZK Art. 20 Abs. 3 Buchst. c ZK Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b UAbs. 1 ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b UAbs. 3

Nacherhebung von Antidumpingzoll: Einfuhr von Verbindungselementen mit Ursprung in Taiwan – Widerruf unrichtiger philippinischer Ursprungszeugnisse

Leitsatz

  1. Die Gewährung von Vertrauensschutz gegenüber der Nacherhebung von Zoll und Antidumpingzoll aufgrund des Widerrufs unrichtiger Ursprungszeugnisse setzt den Nachweis voraus, dass die die Präferenznachweise ausstellenden Behörden aufgrund der ihnen vorliegenden Informationen die Ausstellung von Ursprungszeugnissen hätten ablehnen müssen.

  2. Ein solches offensichtliches Kennen oder Kennenmüssen der fehlenden Ursprungseigenschaft kann im Fall der Einfuhr von Verbindungselementen aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in Taiwan unter Vorlage philippinischer Präferenznachweise weder auf das Fehlen geeigneter Produktionsstätten auf den Philippinen noch auf Statistiken über den starken Anstieg entsprechender Ausfuhren Taiwans auf die Philippinen gestützt werden.

  3. Die Nacherhebung zu einem niedrigeren herstellerspezifischen Antidumpingzollsatz setzt den Nachweis voraus, dass die Verbindungselemente von einem der in Art. 1 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1890/2005 genannten (taiwanesischen) Unternehmen hergestellt worden sind. Offen bleibt, ob es hierzu der Angabe des TARIC-Zusatzcodes in den Zollanmeldungen bedarf.

Fundstelle(n):
GAAAF-73244

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