Verlustrücktrag bei nachträglicher Änderung des zu versteuernden Einkommens im Rücktragsjahr
Leitsatz
1. § 10d Abs. 1 S. 3 und 4 EStG enthalten gegenüber der AO eigenständige Korrekturvorschriften. Berichtigungsgrund ist allein
ein fehlerhafter Verlustabzug; dessen Ursache ist ohne Bedeutung. Die Vorschriften bezwecken die richtige und vollständige
Verwirklichung des Verlustabzugs und stellen die Rechtmäßigkeit des Bescheides vor das Vertrauen in dessen Bestand.
2. Die Bestandskraft des Bescheides über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31.12. des
Verlustentstehungsjahres steht einem Verlustrücktrag bis zur Höhe des zu versteuernden Einkommens des Vorjahres nur dann entgegen,
wenn ein Steuerpflichtiger von dem Wahlrecht nach § 10d Abs. 1 S. 5 EStG Gebrauch macht, sich für einen geringeren als den
vollen Verlustrücktrag zu entscheiden und damit einen höheren als den rechnerisch nach vollem Verlustrücktrag verbleibenden
Verlust aus dem Verlustentstehungsjahr für den Verlustvortrag bereit zu halten.
3. Trägt der Steuerpflichtige in seiner Steuererklärung in dem für die Begrenzung des Verlustrücktrags in das Vorjahr vorgesehenen
Feld den Betrag des aus seiner Sicht zu versteuernden Einkommens des Vorjahres ein, so stellt er damit keinen Antrag auf Begrenzung
des Verlustrücktrags. Der Verlustrücktrag ist daher auch dann nicht begrenzt, wenn sich später (im Streitfall aufgrund eines
finanzgerichtlichen Urteils) herausstellt, dass das zu versteuernde Einkommen des Vorjahres den vom Steuerpflichtigen zunächst
angenommenen Betrag überstiegen hat.
4. Ein gem. § 100 Abs. 2 S. 3 Halbs. 2 FGO bekannt gegebener Steuerbescheid ist ein Verwaltungsakt, der insbesondere dahingehend
überprüft werden kann, ob die Finanzbehörde die Vorgaben der finanzgerichtlichen Entscheidung rechnerisch richtig umgesetzt
hat.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 6 Nr. 33 DStRE 2016 S. 1221 Nr. 20 EFG 2016 S. 873 Nr. 11 Ubg 2016 S. 681 Nr. 11 CAAAF-73241
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