Alleinige Klagebefugnis der nach dem Gesellschaftsvertrag einer KG als Liquidatorin vorgesehenen Komplementär-GmbH hinsichtlich
des einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheids der KG bei Eintritt des Liquidationsfalls infolge der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der noch nicht vollbeendeten KG
keine Klagebefugnis der Gesellschafter trotz Einzelbekanntgabe des Gewinnfeststellungsbescheids
Leitsatz
1. Ist nach dem Gesellschaftsvertrag einer KG nur die Komplementär-GmbH als geschäftsführende Gesellschafterin oder ein von
der Komplementär-GmbH bestimmter Dritter als Liquidator vorgesehen, befindet sich die KG infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über ihr Vermögen in Liquidation, ist sie aber noch nicht vollbeendet, so ist hinsichtlich der einheitlichen und gesonderten
Feststellung der Einkünfte der KG weiter die KG, vertreten durch die Komplementär-GmbH als Liquidatorin, und nicht etwa der
Insolvenzverwalter klagebefugt; die Gesellschafter der KG sind nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Nichterfüllung der
Ausnahmetatbestände nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 FGO auch dann weiter nicht klagebefugt, wenn ihnen der Feststellungsbescheid
im Weg der Einzelbekanntgabe nach § 183 Abs. 2 AO bekanntgegeben worden ist (gegen und v. ,
IV B 73/13).
2. Verfügt die KG bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch über Vermögen und steht zudem die Frage im Raum, ob Nachschüsse
der Gesellschafter zu erlangen sind, so bewirkt die Insolvenzeröffnung nicht zugleich die Vollbeendigung der Gesellschaft.
Eine noch nicht erfolgte Löschung im Handelsregister ist ebenfalls als Indiz gegen eine Vollbeendigung zu werten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 8 Nr. 17 DStRE 2017 S. 888 Nr. 14 EFG 2016 S. 871 Nr. 11 LAAAF-73238
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