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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 12 K 1205/14 EFG 2016 S. 994 Nr. 12

Gesetze: EStG § 2 Abs. 2, EStG § 3 Nr. 12, EStG § 3 Nr. 26, EStG § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 24 Nr. 1a, EStG § 24, JVEG § 16, JVEG § 18

Vergütung eines ehrenamtlichen Richters nach dem Justizvergütungs- und Justizentschädigungsgesetz ist steuerpflichtig

Leitsatz

1. Die Vergütung nach dem Justizvergütungs- und Justizentschädigungsgesetz (JVEG) für die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter (Schöffe) ist als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG steuerpflichtig.

2. Die Aufwandsentschädigung ist nicht nach § 3 Nr. 12 S. 1 Nr. 26 EStG steuerfrei.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:





Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2017 S. 139 Nr. 3
EFG 2016 S. 994 Nr. 12
KSR direkt 2016 S. 12 Nr. 6
BAAAF-73237

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