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LSG Sachsen Beschluss v. - 7 AS 172/16 B ER

Gesetze: SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. SGB II § 39 Nr. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Ein Widerspruch gegen einen Bescheid über die Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wegen fehlender Mitwirkung hat aufschiebende Wirkung. Die Voraussetzungen des § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. V. m. § 39 Nr. 1 SGB II liegen nicht vor.

2. Der Antragsteller trägt die materielle Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen seiner Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II im Falle mangelnder Mitwirkung.

Fundstelle(n):
DAAAF-73057

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