Instanzenzug:
Gründe
1I. Der Gläubiger, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist die unter der Bezeichnung "Südwestrundfunk" tätige Landesrundfunkanstalt in den Bundesländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz. Er betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge.
2Am 6. Juni 2014 ging beim Amtsgericht Mannheim - Gerichtsvollzieherverteilerstelle - ein als "Vollstreckungsersuchen" bezeichnetes Schreiben vom 1. Juni 2014 ein, in dessen Briefkopf sich die nachfolgenden Angaben befanden:
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Südwestrundfunk
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3Die Gestaltung des Briefkopfs entsprach derjenigen der Vollstreckungsersuchen, die in den Beschlüssen des , K&R 2015, 577), 8. Oktober 2015 (VII ZB 11/15, WM 2015, 2374) und 21. Oktober 2015 (I ZB 6/15, [...]) abgebildet waren. Das Vollstreckungsersuchen enthielt ferner die Schlussformel "Mit freundlichen Grüßen Südwestrundfunk" und eine "Aufstellung der rückständigen Forderungen" und den vorangestellten Hinweis: "Dem Beitragsschuldner sind bereits Gebühren-/Beitragsbescheide und Mahnungen mit folgenden Daten zugesandt worden:" Die Seite endet mit dem Hinweis: "Dieses Vollstreckungsersuchen ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt und ohne Unterschrift und Dienstsiegel wirksam." Der beizutreibende Betrag war mit 265,95 € beziffert.
4Nachdem der Gerichtsvollzieher die Schuldnerin erfolglos zur Zahlung aufgefordert hatte, bestimmte er einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft. Gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung legte die Schuldnerin Erinnerung ein.
5Mit Beschluss vom 6. Oktober 2014 hat das Vollstreckungsgericht die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen für unzulässig erklärt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Antrag auf Zurückweisung der Erinnerung der Schuldnerin weiter.
6Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2015 hat der Gläubiger das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt, weil die Schuldnerin die der Zwangsvollstreckung zugrunde liegende Forderung beglichen hat. Die Schuldnerin hat sich zu der Erledigungserklärung nicht geäußert.
7II. Das Beschwerdegericht ist von der Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde des Schuldners ausgegangen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
8Das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers habe die Voraussetzungen der Vollstreckung gemäß § 15a Abs. 4 LVwVG-BW nicht erfüllt. Weder lasse sich mit hinreichender Deutlichkeit die Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde entnehmen, noch sei der zu vollstreckende Verwaltungsakt ausreichend genau bezeichnet.
9III. Die Schuldnerin hat die Kosten des Erinnerungs-, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
101. Die Erledigung der Hauptsache kann noch in der Rechtsmittelinstanz (vgl. , WRP 2010, 759 Rn. 8 - Bundesdruckerei, mwN), auch noch während des Rechtsbeschwerdeverfahrens erklärt werden (, NJW 2007, 2993 Rn. 6 ff.). Nachdem die auf die Zustimmungsfiktion des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO hingewiesene Schuldnerin der Erledigungserklärung des Gläubigers nicht innerhalb der Notfrist gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO widersprochen hat, ist über alle bisher entstandenen Kosten des Vollstreckungsverfahrens einschließlich der Kosten der Vorinstanzen gemäß der auch im Verfahren der Rechtsbeschwerde geltenden Vorschrift des § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands durch Beschluss zu entscheiden. Dabei ist der mutmaßliche Ausgang des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu berücksichtigen.
112. Nach diesen Grundsätzen hat die Schuldnerin die Kosten zu tragen, da die Rechtsbeschwerde des Gläubigers Erfolg gehabt hätte. Die Beschwerde des Gläubigers war begründet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts erfüllt das beanstandete Vollstreckungsersuchen die Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß § 15a LVwVG-BW. Der Senat nimmt zur Begründung Bezug auf seinen Beschluss vom 11. Juni 2015 (I ZB 64/14, K&R 2015, 577 Rn. 16 ff.), dem sich der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs angeschlossen hat (Beschluss vom 8. Oktober 2015 - VII ZB 11/15, [...] Rn. 16 ff.). Im Streitfall sind keine Umstände ersichtlich, die eine davon abweichende Beurteilung rechtfertigen.
Fundstelle(n):
QAAAF-72957