Informationsaustausch aus Bankensicht
[i]Informations-, Benachrichtigungs- und Auskunftspflichten von FinanzinstitutenIn den letzten Tagen standen Banken im Fokus der Wirtschaftsnachrichten in der Presse. Nach den Cum/Ex-Geschäften in der Vergangenheit wurde nun über sog. Cum/Cum-Deals berichtet. Dabei werden von ausländischen Investoren gehaltene Aktien kurz vor dem Dividendenstichtag zum Zwecke der Steuerersparnis an inländische Banken übertragen und kurz danach wieder zurückgegeben. Betriebsprüfer dürften sich Bankbilanzen nun sehr kritisch ansehen und nach diesen Geschäften suchen. Fraglich ist insbesondere, ob mit der Transaktion überhaupt das wirtschaftliche Eigentum übertragen worden ist und ob eine solche Gestaltung nicht missbräuchlich i. S. von § 42 AO sein könnte. befassen sich mit einem anderen, für Banken sensiblen Thema: Im Rahmen des grenzüberschreitenden Informationsaustausches werden Finanzinstitute vermehrt gesetzlich verpflichtet, Kontendaten zu verarbeiten, zu speichern und an Steuerbehörden zu übermitteln, die diese dann ggf. an ausländische Behörden weiterleiten. Welche Informationspflichten für Banken dadurch gegenüber ihren Kunden zu beachten sind, zeigen die Autoren in ihrem Beitrag ab S. 331.
[i]Der Entwurf der Verwaltungsgrundsätze BetriebsstättengewinnaufteilungDie Besteuerung von Betriebsstätten ist nach wie vor ein hoch aktuelles und praxisrelevantes Zentralthema des internationalen Steuerrechts. Das BMF hat am den Entwurf eines Schreibens zur Betriebsstättengewinnaufteilung veröffentlicht. Für das zweite Halbjahr 2016 ist die endgültige Fassung zu erwarten. Bereits 2013 wurde der Authorized OECD Approach (AOA) in § 1 Abs. 5 AStG implementiert. 2014 wurde auf der Grundlage des § 1 Abs. 6 AStG die BsGaV erlassen. Der aktuelle Entwurf der Verwaltungsgrundsätze enthält keine größeren Überraschungen; häufig handelt es sich um die erneute Wiedergabe der Verordnungsbegründung zur BsGaV. In unserem Top-Beitrag analysieren ab S. 321 den Entwurf und erläutern, weshalb das BMF-Schreiben für die Praxis in weiten Teilbereichen lediglich als Orientierungshilfe dienen kann.
[i]Die Sanierungsklausel des § 8c KStG ist eine unzulässige staatliche BeihilfeInfolge der Finanzkrise wurde 2009 die sog. Sanierungsklausel in § 8c Abs. 1a KStG eingefügt. Danach sollten steuerliche Verlustvorträge nicht untergehen, wenn ein Beteiligungserwerb zum Zwecke der Sanierung der Gesellschaft erfolgt. Die EU-Kommission vertrat schon früh die Auffassung, es handele sich bei der Sanierungsklausel um eine nach EU-Recht nicht zulässige Beihilfe. Eine für die Unternehmen, die eine Beihilfe empfangen hatten, sehr unangenehme Auffassung, denn in diesem Falle ist die beihilfegewährende Stelle verpflichtet, die Beihilfe von dem Begünstigten zurückzufordern. Das Europäische Gericht (EuG) hat nun am in der Rechtssache Heitkamp BauHolding GmbH die Einordnung der Sanierungsklausel als unzulässige Beihilfe bestätigt. kommentiert das Urteil ab S. 347.
Beste Grüße
Christian Rohde
Fundstelle(n):
IWB 9 / 2016 Seite 1
OAAAF-72910