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FG Köln | Vertretung einer gelöschten britischen Limited mit eingetragener deutscher Zweigniederlassung
(1) Eine im britischen Handelsregister gelöschte Private Limited Company bleibt „steuerrechtsfähig“ und ist im Finanzgerichtsprozess beteiligtenfähig. (2) Das britische und das deutsche Recht sehen jedoch grundsätzlich keine Vertretung einer gelöschten Limited vor, wodurch dieser die Prozessfähigkeit fehlt. Eine (aktive) Vertretungsbefugnis des früheren Geschäftsführers (director) der Limited folgt nicht aus einer analogen Anwendung von § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG (Führungslosigkeit einer GmbH) oder den Vorschriften zur Nachtragsliquidation gem. § 66 Abs. 5 GmbHG, § 274 Abs. 4 AktG (entgegen NWB SAAAE-53145). (3) Es ist zweifelhaft, ob die zivilrechtliche Rechtsprechung zur sog. Rest- oder SpaltgesellschaftS. 315 (bei deutschem „Restvermögen“ einer britischen Limited) uneingeschränk...