Doppelte Haushaltsführung innerhalb einer Großstadt
Wohnung am Beschäftigungsort bei Fahrzeit von etwa 1 Std. zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Sachaufklärungspflicht des Gerichts
Leitsatz
1. Beschäftigungsort i. S. v. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG ist nicht die jeweilige politische Gemeinde, sondern der Bereich,
der zu der konkreten Anschrift der Arbeitsstätte (noch) als Einzugsgebiet anzusehen ist.
2. Eine Wohnung am Beschäftigungsort kann regelmäßig angenommen werden, wenn sie in einem Bereich liegt, von dem aus der Arbeitnehmer
üblicherweise täglich zu diesem Ort fahren kann. Dabei liegen Fahrzeiten von etwa einer Stunde für die einfache Strecke noch
in einem zeitlichen Rahmen, in dem es einem Arbeitnehmer zugemutet werden kann, von seinem Hausstand die Arbeitsstätte aufzusuchen.
3. Fehlt es an dem Auseinanderfallen von Beschäftigungsort und Ort der Hauptwohnung, sind die Aufwendungen für eine Zweitwohnung
auch dann nicht als Werbungskosten berücksichtigungsfähig, wenn die Zweitwohnung aus beruflichem Anlass begründet worden ist.
4. Es ist nicht Sache des Gerichts, im Wege eines Ausforschungsbeweises zunächst die Tatsachen zu ermitteln, die Bedeutung
für das Streitverfahren haben könnten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2016 S. 1317 Nr. 22 EFG 2016 S. 1005 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 22/2016 S. 1632 RAAAF-72867
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