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Einkünftezurechnung bei Vorbehaltsnießbrauch an Kommanditanteilen
(1) Ob die Verluste eines mit einem Nießbrauch belasteten Gesellschaftsanteils dem Nießbraucher zuzurechnen sind, richtet sich grundsätzlich danach, wer die Verluste nach den vertraglichen Abreden wirtschaftlich zu tragen hat. Gebühren nach dem Gesellschaftsvertrag dem Vorbehaltsnießbraucher lediglich die „Gewinnanteile“ und hat er Verluste der Gesellschaft auch nicht wirtschaftlich zu tragen, sind ihm Verlustanteile nicht zuzurechnen. (2) Für die Zurechnung von Verlusten im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der gewerblichen Einkünfte einer originär gewerblich tätigen oder einer gewerblich geprägten Personengesellschaft ist erforderlich, dass der Verlusttragende als Mitunternehmer anzusehen ist (Bezug: § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG; § 39 AO).
Im Urteilssachverhalt ha...