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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - L 15 AY 23/15 B ER

Gesetze: GVG § 17a; SGG § 86b; BGB § 372

Leitsatz

Leitsatz:

Es handelt sich bei Kostenübernahmeerklärungen für eine Unterkunft für Asylbewerber nicht lediglich um die Bekanntgabe einer bestimmten verwaltungstechnischen Abwicklung des Zahlungsverkehrs, sondern um die Zusage, einen Realakt vorzunehmen, also dem Betreiber der Unterkunft für jeden Tag des tatsächlichen Aufenthalts des Asylbewerbers in dem Hotel den dort vorgesehenen günstigsten Tarif, höchstens jedoch 50,00 Euro, zu zahlen.

Fundstelle(n):
QAAAF-72636

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