Instanzenzug: S 32 KR 760/06
Gründe:
I
1Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin leidet an Vitiligo mit großflächiger Depigmentierung der Haut. Sie ist mit ihrem Begehren, 5337,01 Euro Kosten zweier selbst verschaffter Therapien am Toten Meer (24.5 - und 28.5. - : Baden im Toten Meer, Anwendung von Pseudokatalase-Creme als Antioxidans, Sonnenlichtexposition, organisiert und ärztlich verantwortet von der Dermatologin Prof. Dr. S. ; Unterbringung im Dead Sea Medical Center/Dead Sea Spa Hotel; im Folgenden: Kombinationsbehandlung) bei der Beklagten und in den Vorinstanzen auch nach Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG (BSG SozR 4-2500 § 18 Nr 7; vgl auch - Juris = NZS 2012, 783) erfolglos geblieben. Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt, die Kombinationsbehandlung entspreche nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse. Die Einholung einer Stellungnahme des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen sei nicht erforderlich (Urteil vom ).
2Mit ihrer dagegen eingelegten Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.
II
3Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes des Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
41. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund des Verfahrensfehlers stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr, vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 36; BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 13 RdNr 4 mwN). Dazu wird nicht genügend vorgetragen.
5Die Klägerin legt eine - von ihr allein gerügte - Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht hinreichend dar. Hierzu hätte sie ua die - nach der Zurückverweisung dem LSG bindend vorgegebene - Rechtsauffassung des LSG wiedergeben müssen, aufgrund deren die noch als klärungsbedürftig angesehenen Tatfragen hätten erheblich sein können. Daran fehlt es.
6Die Klägerin verweist zwar auf ihren in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am gestellten Antrag, "eine Stellungnahme des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (§ 139a SGB V) einzuholen zur Frage, ob die bei der Klägerin durchgeführte Behandlung am Toten Meer dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht". Sie legt aber nicht dar, dass - selbst wenn man zu ihren Gunsten von einem Beweisantrag ausgeht - das auf den aktuellen Erkenntnisstand gerichtete Beweisthema erheblich ist. Dazu hätte um so mehr Anlass bestanden, als es nach der zurückverweisenden Entscheidung nur auf den Erkenntnisstand zur Zeit der Behandlung ankommt (vgl BSG SozR 4-2500 § 18 Nr 7 RdNr 26).
7Ebenso zeigt die Klägerin nicht auf, dass das LSG den Amtsermittlungsgrundsatz dadurch verletzt haben könnte, dass es die Kombinationsbehandlung als alleinigen Prüfungsgegenstand dafür angesehen hat, dass die Behandlung der Klägerin am Toten Meer dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprochen habe. Die Darlegung der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes muss von der Rechtsauffassung des LSG ausgehen. Die Klägerin zeigt weder die Rechtsauffassung des LSG auf noch legt sie dar, warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann. Sie geht nicht darauf ein, dass das LSG deswegen die Kostenerstattung für eine Kombinationsbehandlung als alleinigen Streitgegenstand angesehen hat, weil es sich bei der Kombinationsbehandlung nach den für das SGB V geltenden rechtlichen Maßstäben (Verweis auf BSG SozR 4-2500 § 27 Nr 18) um eine eigenständige medizinische Behandlungsmethode handele.
82. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
93. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstelle(n):
PAAAF-72606