BGH Beschluss v. - X ZA 1/15

Instanzenzug:

Gründe

1Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen.

2Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie wäre als unzulässig zu verwerfen, weil die Beklagte innerhalb der Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Urteils (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) weder die Beschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt noch die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Erklärungen und Belege eingereicht hat und eine Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO nicht in Betracht kommt.

3Einer Partei, welche nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines3 Rechtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist gewährt, wenn die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist einen Prozesskostenhilfeantrag bei Gericht gestellt und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Diesem Erfordernis ist nur genügt, wenn mit dem Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der laufenden Frist auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars nebst der erforderlichen Belege (§ 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO) vorgelegt wird (st. Rspr.; vgl. , NJW 2015, 1312 Rn. 2; Beschluss vom - III ZB 4/14, [...] Rn. 3; Beschluss vom - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180). Daran fehlt es hier.

4Das Urteil des Berufungsgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten der4 Beklagten am zugestellt worden. Damit ist die Monatsfrist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) am abgelaufen. Innerhalb dieser Frist ist kein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch beim Bundesgerichtshof eingegangen. Die Beklagte hat zwar vor Fristablauf einen Prozesskostenhilfeantrag eingereicht. Diesem waren jedoch weder eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten noch Belege zu diesen Verhältnissen beigefügt. Die Erklärung nebst Belegen ist erst am beim Bundesgerichtshof eingegangen.

5Die Versäumung der Obliegenheit zu rechtzeitiger Vorlage der Erklärung5 und der Belege (, NJW-RR 2008, 1518 Rn. 11) war nicht unverschuldet.

6Das Berufungsurteil enthält als Anschrift der Beklagten, die von Okto6 ber 2014 bis Ende April 2015 eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt hat, die von der Justizvollzugsanstalt dem Berufungsgericht auf Anfrage mitgeteilte Entlassungsadresse. Auch einige der nach Fristablauf eingereichten Belege zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen haben die Beklagte unter dieser Anschrift erreicht. Die Beklagte, die zum Zeitpunkt der Zustellung des Berufungsurteils schon gut einen Monat aus der Haft entlassen war, hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, die zur Vorbereitung eines ordnungs- und fristgemäßen Prozesskostenhilfeantrags gegebenenfalls notwendige Korrespondenz ebenfalls unter dieser Adresse zu führen.

Fundstelle(n):
YAAAF-72535