Aussetzung des Klageverfahrens bei Vorläufigkeitsvermerk
mündliche Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides in der mündlichen Verhandlung
Nichtrückkehrtage bei Grenzgängern und Arbeitgeberwechsel
Nichtrückkehrtag bei Geschäftsreisen
Besteuerung der Geschäftsreise in die USA
steuerliche Berücksichtigung der Schweizer Quellensteuer
Besteuerung nach DBA-Schweiz bei Mitgliedschaft in Geschäftsleitung.
Leitsatz
1. Eine Aussetzung des Klageverfahrens nach § 74 FGO ist nicht erforderlich, wenn die beim BFH in einem Musterverfahren anhängigen
Rechtsfragen vom FA gem. § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 FGO für vorläufig erklärt werden.
2. Die für eine Vorläufigerklärung erforderliche Ungewissheit endet erst, wenn feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung
des BFH über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden sind.
3. Der in der mündlichen Verhandlung vom Vertreter des FA zu Protokoll des FG erklärte Einkommensteueränderungsbescheid ist
wirksam bekannt gegeben worden. Dem steht die mangelnde Schriftform aufgrund der gerichtlichen Protokollierung nicht entgegen.
4. Die Grenzgängereigenschaft entfällt auch dann nach Art. 15a Abs. 2 S. 2 DBA-Schweiz, wenn der Arbeitnehmer während des
Kalenderjahres bei zwei verschiedenen Arbeitgebern tätig war und insgesamt mehr als 60 Arbeitstage auf Grund der Arbeitsausübung
nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt.
5. Ein Nichtrückkehrtag liegt auch dann vor, wenn eine Geschäftsreise überwiegend im Interesse des in der Schweiz ansässigen
Arbeitgebers erfolgt.
6. Unter den Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 DBA-USA ist ein im Inland ansässiger Steuerpflichtiger, der bei einem Schweizer
Arbeitgeber angestellt ist und sich nicht mehr als 183 Tage in den USA aufgehalten hat, hinsichtlich des auf den Aufenthalt
in den USA entfallenden Arbeitslohns im Inland steuerpflichtig.
7. Die in der Schweiz erhobene Quellensteuer auf Einkünfte des Steuerpflichtigen für Geschäftsreisen in die USA ist nach §
34c Abs. 3 EStG bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen.
8. Ein Besteuerungsrecht der Schweiz besteht auch dann, wenn der im Inland ansässige Steuerpflichtige Mitglied der Geschäftsleitung
einer Schweizer AG und nicht nur Handlungsbevollmächtigter ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 6 Nr. 15 EFG 2016 S. 1061 Nr. 13 IWB-Kurznachricht Nr. 15/2016 S. 546 EAAAF-72397
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