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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 2913/13 EFG 2016 S. 1061 Nr. 13

Gesetze: AO § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 4, EStG § 3 Nr. 62, EStG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a, EStG § 10 Abs. 1 S. 2, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3a Hs. 3, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3a Hs. 4, FGO § 74, AO § 124 Abs. 1, AO § 157 Abs. 1 S. 1, DBA CHE Art. 15a Abs. 1, DBA CHE Art. 15a Abs. 4, DBA CHE Art. 15 Abs. 4 S. 1, DBA USA Art. 15 Abs. 2, EStG § 34c Abs. 3, EStG § 1 Abs. 1 S. 1, EStG § 2 Abs. 1

Aussetzung des Klageverfahrens bei Vorläufigkeitsvermerk

mündliche Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides in der mündlichen Verhandlung

Nichtrückkehrtage bei Grenzgängern und Arbeitgeberwechsel

Nichtrückkehrtag bei Geschäftsreisen

Besteuerung der Geschäftsreise in die USA

steuerliche Berücksichtigung der Schweizer Quellensteuer

Besteuerung nach DBA-Schweiz bei Mitgliedschaft in Geschäftsleitung.

Leitsatz

1. Eine Aussetzung des Klageverfahrens nach § 74 FGO ist nicht erforderlich, wenn die beim BFH in einem Musterverfahren anhängigen Rechtsfragen vom FA gem. § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 FGO für vorläufig erklärt werden.

2. Die für eine Vorläufigerklärung erforderliche Ungewissheit endet erst, wenn feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des BFH über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden sind.

3. Der in der mündlichen Verhandlung vom Vertreter des FA zu Protokoll des FG erklärte Einkommensteueränderungsbescheid ist wirksam bekannt gegeben worden. Dem steht die mangelnde Schriftform aufgrund der gerichtlichen Protokollierung nicht entgegen.

4. Die Grenzgängereigenschaft entfällt auch dann nach Art. 15a Abs. 2 S. 2 DBA-Schweiz, wenn der Arbeitnehmer während des Kalenderjahres bei zwei verschiedenen Arbeitgebern tätig war und insgesamt mehr als 60 Arbeitstage auf Grund der Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt.

5. Ein Nichtrückkehrtag liegt auch dann vor, wenn eine Geschäftsreise überwiegend im Interesse des in der Schweiz ansässigen Arbeitgebers erfolgt.

6. Unter den Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 DBA-USA ist ein im Inland ansässiger Steuerpflichtiger, der bei einem Schweizer Arbeitgeber angestellt ist und sich nicht mehr als 183 Tage in den USA aufgehalten hat, hinsichtlich des auf den Aufenthalt in den USA entfallenden Arbeitslohns im Inland steuerpflichtig.

7. Die in der Schweiz erhobene Quellensteuer auf Einkünfte des Steuerpflichtigen für Geschäftsreisen in die USA ist nach § 34c Abs. 3 EStG bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen.

8. Ein Besteuerungsrecht der Schweiz besteht auch dann, wenn der im Inland ansässige Steuerpflichtige Mitglied der Geschäftsleitung einer Schweizer AG und nicht nur Handlungsbevollmächtigter ist.

Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 6 Nr. 15
EFG 2016 S. 1061 Nr. 13
IWB-Kurznachricht Nr. 15/2016 S. 546
EAAAF-72397

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