Besteuerung des Entnahmegewinns bei Überführung von Aktien in eine belgische Betriebsstätte
Leitsatz
1) Der Entnahmegewinn anlässlich der Überführung von im Gesamtshandsvermögen gehaltenen Aktien in eine belgische Betriebsstätte
unterliegt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG i.d.F. des JStG 2010 i.V. mit Tz. 2.6.1 a) der Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze
dem inländischen Besteuerungszugriff.
2) Diese Besteuerung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 EStG i.V. mit § 52 Abs. 8b Satz 2 und 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 auf bereits
in 1998 vollzogene Überführungen gemäß der Billigkeitsregelung in Tz. 2.6.1 a) der Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze ist
verfassungsrechtlich und europarechtlich unbedenklich.
3) Für die Besteuerung ist der Rechtsstand im Jahr der Auflösung des Merkpostens und nicht der Zeitpunkt der Überführung in
die belgische Betriebsstätte zugrunde zu legen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 793 Nr. 10 IStR 2016 S. 384 Nr. 9 IWB-Kurznachricht Nr. 14/2016 S. 507 KÖSDI 2016 S. 19788 Nr. 5 PAAAF-72389
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