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EuGH  - C-156/16 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: EWGV 2913/92 Art 78, ZK Art 78, EUV 412/2013 Art 1 Abs 3, EUV 1072/2012 Art 1, EWGV 2913/92 Art 67, ZK Art 67, EWGV 2913/92 Art 201 Abs 2, ZK Art 201 Abs 2

Rechtsfrage

I. Lässt es Art. 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates vom zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABI. EU Nr. L 131/1 vom , nachfolgend: DVO Nr. 412/2013) zu, für die erstmalige Festsetzung eines endgültigen Antidumpingzolls eine gültige Handelsrechnung nachzureichen, wenn alle anderen notwendigen Voraussetzungen zur Erlangung eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes vorliegen?

II. Für den Fall, dass die erste Frage verneint wird:

Steht es Art. 78 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (ABl. L 311, S. 17) geänderten Fassung entgegen, wenn die Zollbehörde im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Erstattung eines Antidumpingzolls mit der Begründung ablehnt, dass der Anmelder erst nach der Zollanmeldung eine ordnungsgemäße Handelsrechnung vorgelegt hat?

Antidumpingzoll; China; Einfuhr; Geschirr; Handelsrechnung; Keramik; Zoll; Zollanmeldung; Zollsatz

Fundstelle(n):
DAAAF-72260

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