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OLG Hamm Urteil v. - 8 U 73/15

Gesetze: HGB §§ 116 Abs. 2, 164; GmbHG § 51

Leitsatz

Leitsatz:

1. Eine Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage gegen einen Beschluss der Gesellschafterversammlung einer GmbH muss grds. nicht von einem individuellen Rechtsschutzbedürfnis des klagenden Gesellschafters getragen sein. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt jedoch ausnahmsweise, wenn keinerlei objektives Bedürfnis für eine Nichtigerklärung des Beschlusses besteht, etwa weil der Beschlussinhalt gänzlich ins Leere geht oder - zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - überholt ist.

2. Für die Wahrung der Einberufungsfrist des § 51 Abs. 1 GmbHG kommt es nicht auf den tatsächlichen Zugang des Einladungsschreibens, sondern den Zeitpunkt des regelmäßig zu erwartenden Zugangs an. Das gilt auch für eine in der Satzung anderweitig bemessene Einberufungsfrist.

3. Die innere Willensbildung einer Personengesellschaft ist grds. Sache der Gesellschafter. In der Kommanditgesellschaft ist indes zu berücksichtigen, dass die Kommanditisten gem. § 164 S. 1 HGB von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind und die Entscheidungskompetenz für Maßnahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs bei den Komplementären und nicht den Kommanditisten liegt.

Daraus folgt, dass in der GmbH & Co. KG etwa die Beauftragung eines Steuerberaters mit der Erstellung einer betriebswirtschaftlichen Analyse der KG in den Kompetenzbereich der Komplementär-GmbH fällt. Beschließt deren Gesellschafterversammlung über solche Gegenstände, liegt darin keine Kompetenzüberschreitung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 14 Nr. 8
NWB-Eilnachricht Nr. 18/2016 S. 1340
ZIP 2016 S. 1071 Nr. 22
JAAAF-72245

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