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OLG Frankfurt/Main Urteil v. - 3 U 110/15

Gesetze: BGB § 305; BGB § 307; BGB § 488

Leitsatz

Leitsatz:

Auch einem Unternehmer gegenüber erbringt der Darlehensgeber keine sonstige, rechtliche Leistung, für die er die Bearbeitungsgebühr als gesonderte Vergütung verlangen könnte. Die Zurverfügungstellung der Valuta, die Bearbeitung des Darlehensantrages, die Bonitätsprüfung, die Erfassung der Kundenwünsche und -daten, das Führen der Vertragsgespräche, die Abgabe des Darlehensangebots oder die Beratung des Kunden stellen keine separat vergütungsfähige Sonderleistung dar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ZAAAF-72244

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