1. Kommt der Kläger seiner Mitwirkungsobliegenheit im gerichtlichen Verfahren betreffend seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der (Un-)Zumutbarkeit i.S. des § 74 SGB XII maßgeblich sind, nicht nach, so besteht kein Anlass, die in seiner Sphäre wurzelnden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse weiter aufzuklären.
2. Ein Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten gem. § 74 SGB XII kann ausnahmsweise dann ausgeschlossen sein, wenn sich der Anspruchsteller generell eigenen Bemühungen verschließt und Ansprüche ohne weiteres realisierbar sind (vorliegend bejaht).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ErbBstg 2016 S. 158 Nr. 7 AAAAF-72235
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