BSG Beschluss v. - B 5 R 1/16 B

Instanzenzug: S 81 R 360/12

Gründe:

1Mit Urteil vom 3.11.2015 hat das LSG Niedersachsen-Bremen einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Anrechnung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung verneint.

2Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG.

3Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

4Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

5Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

6Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 160a RdNr 32 ff). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

7Der Kläger misst der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung bei,

"ob die in § 93 SGB VI vorgesehene Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Personen, die eine relativ niedrige Verletztenrente beziehen gegenüber solchen Personen, die eine höhere Verletztenrente beziehen, ungerechtfertigt benachteiligt".

8Er hat es jedoch versäumt, deren Klärungsbedürftigkeit schlüssig darzutun.

9Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17; s hierzu auch Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 160a RdNr 42 mwN). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem Fragenbereich bisher keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet hat (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 183 mwN).

10Eine solche substantielle Auseinandersetzung (vgl hierzu auch - Juris RdNr 7) lässt die Beschwerdebegründung vermissen. Der Kläger trägt lediglich vor, die von ihm aufgeworfene Frage sei bisher insbesondere nicht vom BSG im Hinblick auf die Verfassungsgemäßheit der Benachteiligung von Beziehern niedrigerer Verletztenrenten entschieden worden. Die Beschwerdebegründung zeigt jedoch nicht auf, dass sich aus den zur Verfassungsgemäßheit des § 93 SGB VI bereits ergangenen höchstrichterlichen Entscheidungen (zB - BSGE 82, 83, 86 ff = SozR 3-2600 § 93 Nr 7 S 49 ff; - BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr 7, RdNr 15 bis 24) keine Anhaltspunkte zur Beantwortung der herausgestellten Frage ableiten lassen.

11Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

12Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Fundstelle(n):
UAAAF-72211