1. Ein Leistungsträger, der bestandskräftig über ein an ihn gem. § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX weitergeleiteten Antrag entschieden hat, bleibt auch anschließend im Verfahren nach § 44 SGB X zuständig. Jeder andere Leistungsträger ist für einen erneuten bei ihm gestellten Antrag, der als Antrag nach § 44 SGB X auszulegen ist, sachlich unzuständig und seine Entscheidung ist deshalb aufzuheben.
2. Der zuständige Leistungsträger ist in diesem Verfahren beizuladen und kann verurteilt werden, obwohl er über den Antrag nach § 44 SGB X nicht entschieden hat.
3. Zur Abgrenzung der Zuständigkeit von Krankenkasse, Sozialhilfe und Heim für Versorgung mit Hilfsmitteln bei vorstationärer Unterbringung.
Fundstelle(n): ZAAAF-72189
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