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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 4 P 33/10 KL

Gesetze: SGG § 54 Abs. 1; SGG § 29 Abs. 2 Nr. 1; SGB XI § 76; SGB X § 31; SGB XI § 75 Abs. 4; SGB XI § 75 Abs. 1; SGB XI § 87a; SGB XII § 76 Abs. 3; SGB XI § 85 Abs. 5 S. 1; SGB XI § 87a Abs. 1 S. 5; SGB XI § 87a Abs. 1 S. 7; SGB XI § 87a Abs. 1; SGB XI § 87a Abs. 1 S. 6; SGG § 197a; SGB XI § 43 Abs. 5; SGB XI § 75 Abs. 2 Nr. 5

Leitsatz

Leitsatz:

1. Eine Tätigkeit als Verbandsvertreter in Rahmenvertragsverhandlungen der Landespflegesatzkommission steht einer Mitwirkung als Mitglied der Schiedsstelle nach § 76 SGB XI nicht entgegen. Die paritätische Besetzung der Schiedsstelle ua mit Vertretern der Pflegekassen und der Pflegeeinrichtungen ist gesetzlich vorgesehen (§ 76 Abs 2 SGB XI), ua um die erforderliche Fachkompetenz zu gewährleisten. Eine ursprüngliche Interessengebundenheit setzt sich in der Schiedsstellentätigkeit nicht fort. Die Unabhängigkeit der Mitglieder wird durch die Weisungsfreiheit nach § 76 Abs 3 Satz 2 SGB XI geschützt.

2. Aufgrund der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle ist eine Schiedsstellenentscheidung, die im Streit über die Abschläge von der Pflegevergütung bei vorübergehender Abwesenheit (§ 75 Abs 2 Nr 5 SGB XI) eine vertretbare Gesetzesauslegung von § 87a Abs 1 Satz 5 und 6 SGB X zugrundelegt, nicht zu beanstanden.

3. Eine Auslegung, nach der die Drei-Tages-Regel bei jeder Abwesenheit der Pflegebedürftigen von der Einrichtung neu anzuwenden ist, hält sich im Rahmen den möglichen Auslegungen von § 87a Abs 1 Satz 5 und 6 SGB XI. Denn dem Wortlaut der Vorschrift ist nicht zu entnehmen, ob die Drei-Tages-Regelung nur einmal im Kalenderjahr oder bei jeder einzelnen Abwesenheit anzuwenden ist.

Fundstelle(n):
QAAAF-72179

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