1. Bei massenhaft unter dem jeweils gleichen Datum erstellten und am jeweils gleichen Tag zur Post gegebenen Honorarbescheiden kann die Kassenärztliche Vereinigung die Aufgabe zur Post einheitlich für alle Abrechnungsverfahren mittels Computerausdruck über die Fristenkontrolle führen und damit die Zustellungsfiktion des § 37 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) X in Gang setzen. Ein Absendevermerk für jeden einzelnen Honorarbescheid ist nicht erforderlich.
2. Für die Abrechnung der GOP 13550 des EBM (Kardiologiepauschale II) durch einen zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigten Krankenhausarzt bedarf es einer Abrechnungsgenehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung. Der Krankenhausarzt kann sich nicht auf Vertrauensschutz aufgrund der Vergütung dieser GOP in zwei vorangegangenen Quartalen bei fehlender Abrechnungsgenehmigung berufen, weil er in der Ermächtigungsverfügung ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Abrechnungsgenehmigung hingewiesen wurde.
Fundstelle(n): CAAAF-72110
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