BVerwG Beschluss v. - 10 B 23.15

Instanzenzug:

Gründe

1Der Kläger ist seit dem selbständiger Rechtsanwalt. Er ist mit Bescheid des Beklagten vom auf seinen Antrag hin rückwirkend zum von der Pflichtmitgliedschaft beim beklagten Versorgungswerk der Rechtsanwälte befreit worden und begehrt die Herausgabe von Nachversicherungsbeiträgen, welche 1998 auf seinen Antrag für einen Zeitraum von ca. neun Jahren (Referendarzeit und Tätigkeit an einer Hochschule) an das beklagte Versorgungswerk gezahlt worden waren, hilfsweise die Feststellung einer Rentenanwartschaft gegenüber dem Beklagten aus den geleisteten Nachversicherungsbeiträgen. Das Verwaltungsgericht hat dem Hilfsantrag stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil geändert und die Klage auch hinsichtlich des Hilfsantrags abgewiesen; die Anschlussberufung des Klägers hat es zurückgewiesen.

2Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete, allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

31. Das Oberverwaltungsgericht hat die Anschlussberufung des Klägers gegen die Abweisung des auf Erstattung der Nachversicherungsbeiträge an ihn (auf ein von ihm bezeichnetes Konto seiner Lebensversicherung) gerichteten Hauptantrags zurückgewiesen, weil dieses Begehren bereits durch bestandskräftigen Bescheid des Beklagten vom abgelehnt worden sei. Es lägen weder Wiederaufgreifensgründe vor noch verletze die nachfolgende Ablehnung des Beklagten, das Begehren des Klägers insoweit neu zu bescheiden, dessen Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine erneute Sachbefassung. Eine Rechtsgrundlage für die begehrte Erstattung sei zudem nicht gegeben.

4Die vom Kläger in Bezug auf seinen Hauptantrag als grundsätzlich bedeutsam formulierte Frage,

ob im Sinne des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs stets nur der, der die den Anspruch ausfüllenden Zahlungen oder Beiträge geleistet hat, anspruchsberechtigt sein kann,

veranlasst nicht die Zulassung der Revision.

5Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt ( 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Beschwerde muss darlegen, dass gerade die angeblich verletzte Regelung rechtsgrundsätzliche Fragen aufwirft (BVerwG, Beschlüsse vom - 7 B 238.81 -Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49 und vom - 6 B 12.09 - jurion Rn. 6).

6Der Kläger hat weder dargelegt, dass die von ihm formulierte Frage eine Auslegung revisiblen Rechts erfordert, noch hat er dargelegt, dass sie sich trotz der Bestandskraft des ablehnenden Bescheides des Beklagten in einem Revisionsverfahren stellen würde. Dazu hätte er erläutern müssen, dass nur eine Ermessensentscheidung fehlerfrei wäre, mit der eine erneute Sachentscheidung getroffen würde, weil die Aufrechterhaltung des Bescheides schlechthin unerträglich wäre (vgl. 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 51). Es hätte hierzu insbesondere deshalb Ausführungen in der Beschwerdebegründung bedurft, weil eine Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen oder sonstigen Beiträgen, welche der ehemalige Arbeitgeber an den Rentenversicherungsträger geleistet hat, an den Nachversicherten in der Rechtsprechung allgemein abgelehnt wird, soweit sie nicht gesetzlich für den Rentenversicherungsträger bzw. in der Satzung der jeweiligen berufsständischen Versorgungseinrichtung vorgesehen ist (vgl. - SozR 2200 § 1303 Nr. 35 S. 100 f. und vom - B 4 RA 57/98 R - [...] Rn. 162 ff., 168; VGH Mannheim, Urteil vom - 9 S 915/90 - [...] Rn. 13 ff.; - DVBl 1996, 1204; OVG Schleswig, Urteil vom - 3 L 14/95 - NJW-RR 1997, 634 und OVG Saarlouis, Urteil vom - 1 R 5/95 - AnwBl. 1998, 164). Das leistet die Beschwerdebegründung des Klägers nicht.

72. Der Kläger zeigt auch hinsichtlich seines Hilfsbegehrens, eine Rentenanwartschaft aus den für ihn an den Beklagten entrichteten Nachversicherungsbeiträgen festzustellen, keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf.

8a) Es reicht zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung nicht aus, dass der Kläger unter Ziffer 1 seiner Beschwerdebegründung rügt, das Oberverwaltungsgericht habe in dem Berufungsurteil die vom Verwaltungsgericht als Grundlage der Berufungszulassung formulierte entscheidungserhebliche Frage

des Verhältnisses von Rentenanwartschaft infolge einer Nachversicherung zur Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk

nicht beantwortet. Der Kläger hat nicht aufgezeigt, inwieweit die Frage nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts in seinem Fall entscheidungserheblich ist, dass es für ihre Beantwortung auf revisibles Recht ankommt und dass sich die Frage auch über seinen Einzelfall hinaus in einer Vielzahl von anderen, gleich gelagerten Fällen stellt. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob Zeiten der Nachversicherung für sich genommen anwartschaftsbegründend seien, denn der Kläger sei aufgrund seiner rückwirkenden Befreiung von der Mitgliedschaft im beklagten Versorgungswerk auch hinsichtlich der durchgeführten Nachversicherung so zu behandeln, als sei er nicht Mitglied des Versorgungswerks gewesen. Ohne Mitgliedschaft sei eine Nachversicherung nicht möglich und gehe die Rückwirkungsfiktion der Nachversicherung nach § 37 der Satzung des Beklagten ins Leere (UA S. 10 bis 12). Das Berufungsgericht stellt für die Frage, ob der Kläger aufgrund seiner Nachversicherung eine Rentenanwartschaft infolge einer mindestens fünfjährigen Mitgliedschaft beim Beklagten erworben hat, ausschließlich auf das Brandenburgische Rechtsanwaltsversorgungsgesetz in Verbindung mit der Satzung des Beklagten vom (ABl. 2004, S. 838) i.d.F. der Achten Satzung zur Änderung der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Brandenburg vom (ABl. Nr. 45 S. 1442) und damit auf nicht revisibles Landesrecht ab. Zudem dürfte die Fallgestaltung des Klägers, der einerseits die Zahlung der Nachversicherungsbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk und andererseits die rückwirkende Befreiung von der Mitgliedschaft beantragt hatte, derart singulär sein, dass ein über den Einzelfall hinausreichender Ertrag der revisionsgerichtlichen Beantwortung der Frage auch nicht auf der Hand liegt.

9b) Der Kläger will weiterhin geklärt wissen,

ob durch Nachversicherung seitens eines ehemaligen Dienstherrn erst dann eine - vollwertige, unverfallbare -Rentenanwartschaft begründet wird, wenn eine solche bei dem letzten einer Kette von Rentenversicherungsträgern angekommen ist, oder ob bereits mit der vollzogenen Nachversicherung bei einem ersten im System der Rentenversicherung anerkannten Rentenversicherungsträger eine dem Grunde nach vollwertige Rentenanwartschaft besteht, die allerdings im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen sein kann.

10Soweit zur Beantwortung dieser Frage revisibles Recht anzuwenden ist, bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Es lässt sich unmittelbar dem Gesetz entnehmen, dass mit der Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung auf Antrag des Nachzuversichernden gemäß § 8 Abs. 2 und §§ 185, 186 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht eine Rentenanwartschaft übertragen wird, sondern lediglich die entsprechenden Beiträge an die betreffende Einrichtung gezahlt werden. Bei fristgerechter Antragstellung des Nachzuversichernden sind die vom Nachversicherungsschuldner bereits an den Rentenversicherungsträger abgeführten Nachversicherungsbeiträge an den Arbeitgeber zu erstatten, damit dieser sie der berufsständischen Versorgungseinrichtung weiterreichen kann; unter Umständen kommt auch eine Zahlung unmittelbar vom Rentenversicherungsträger an die berufsständische Versorgungseinrichtung in Betracht (vgl. - BSGE 99, 227 Rn. 23; Kreikebohm, SGB VI, 4. Aufl. 2013, § 186 Rn. 8). Die Übertragung einer Rentenanwartschaft ist dabei gesetzlich nicht vorgesehen. Ob und in welchem Umfang bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Rentenanwartschaft entsteht, richtet sich nach dem für sie geltenden Landesrecht. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung und dem berufsständischen Versorgungsrecht handelt es sich um selbständig nebeneinander stehende Rechtsmaterien (vgl. 8 B 34.12 - [...] Rn. 13). Auch dies spricht dagegen, dass mit der Entrichtung der Zahlungen von Nachversicherungsbeiträgen die Übernahme einer ggf. innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bereits entstandenen Anwartschaft verbunden ist.

11c) Die weitere, vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,

ob es ein Nachversicherungsberechtigter in der Hand hat, dass die ihm zugewiesenen oder doch für ihn in Gestalt einer Altersrente zu verwendenden Mittel eines ehemaligen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ganz untergehen oder von einem Rentenversicherungsträger anderen bei diesem Versorgungsberechtigten zugute gebracht werden können,

bedarf schon deshalb keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie sich nicht auf eine entscheidungstragende, sondern auf eine lediglich erläuternde Erwägung des Berufungsgerichts bezieht. Das Oberverwaltungsgericht hat eine Korrektur des aus der Anwendung irrevisiblen Landesrechts abgeleiteten Ergebnisses, dass der Kläger wegen seiner rückwirkenden Befreiung kein künftiges Leistungsrecht aus einer ehemaligen Mitgliedschaft im beklagten Versorgungswerk habe, abgelehnt, weil die Versorgung in einem berufsständischen Versorgungswerk rechtlich und wirtschaftlich von der Versorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung abweiche und es deshalb nicht von rechtlicher Bedeutung sei, ob die Nachversicherungszeiten dort eine Rentenanwartschaft hätten begründen können (UA S. 12/13). Die aus Sicht des Berufungsgerichts zum Ausschluss des Klägers von Leistungen aus der Nachversicherung führende Dispositionsbefugnis über die Nachversicherung aus § 186 SGB VI stellt keine tragende Erwägung für die Ablehnung eines künftigen Leistungsrechts dar.

12Soweit der Kläger - ohne insoweit eine Grundsatzfrage zu formulieren - die vom Berufungsgericht angenommene Einmaligkeit der Dispositionsmöglichkeit aus § 186 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 SGB VI über die Zahlung der Nachversicherungsbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk infrage stellt, lässt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen und ist auch nicht ersichtlich, inwieweit sein Begehren gegenüber dem Beklagten erfolgreich wäre, wenn er diese Disposition rückgängig machen dürfte. Daraus könnte sich allenfalls eine gegenüber der Beigeladenen als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung gestärkte Position ergeben, die hier nicht Gegenstand des Verfahrens ist.

13d) Der Kläger hält ferner für grundsätzlich bedeutsam,

ob es mit dem Schutz von u.a. Rentenanwartschaften durch Art. 14 GG vereinbar ist, dass einem Anwartschaftsberechtigten nicht nur die die Anwartschaft ausfüllenden Beiträge vollständig entzogen werden, sondern die Anwartschaft selbst, ohne dass hierfür eine explizite gesetzliche Enteignungsgrundlage ersichtlich wäre.

14Er legt jedoch nicht dar, auf welcher rechtlichen Grundlage eine Anwartschaft gegenüber dem Beklagten entstanden sein sollte, die ihm durch die Ablehnung eines künftigen Leistungsrechts aus den beim Beklagten verbliebenen Nachversicherungsbeiträgen entzogen worden sein könnte. Das Berufungsgericht ist - entgegen dessen Darstellung - nicht von einem Verzicht des Klägers auf die Nachversicherung oder auf eine Anwartschaft ausgegangen. Vielmehr hat es eine antragsgemäße rückwirkende Befreiung des Klägers von seiner Mitgliedschaft im Versorgungswerk angenommen, welche auch der Nachversicherung und damit einem künftigen Leistungsrecht aus den an das Versorgungswerk gezahlten Nachversicherungsbeiträgen die Grundlage entzogen habe. Dagegen hat der Kläger jedoch keine durchgreifende Grundsatzrüge erhoben (s.o. a)).

15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche sich im Beschwerdeverfahren zur Sache nicht geäußert hat, nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, entspricht nicht der Billigkeit. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.

Fundstelle(n):
YAAAF-72091