BGH Beschluss v. - IX ZB 4/16

Instanzenzug:

Gründe

1Die als "Nichtzulassungsbeschwerde" bezeichnete Eingabe des Beklagten vom ist unzulässig. Das Gesetz sieht gegen ein im ersten Rechtszug erlassenes Zwischenurteil eines Oberlandesgerichts kein Rechtsmittel vor (, MDR 2013, 485 f; Urteil vom - V ZR 156/12, WM 2013, 989 Rn. 14; vom - V ZR 128/14, NJW 2015, 2425 Rn. 5). Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nur gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1, § 542 Abs. 1 ZPO). Um ein Endurteil handelt es sich bei der angefochtenen Entscheidung nicht, weil das Oberlandesgericht über die Zulässigkeit der Streithilfe nach § 71 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch Zwischenurteil entschieden hat (vgl. § 71 Abs. 2 ZPO). Auch eine Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil diese gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur gegen Beschlüsse gegeben ist. Für eine andere Auslegung der Vorschrift ist kein Raum, der Wortlaut ist eindeutig ( aaO).

2Zudem ist die Beschwerdeschrift nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Fundstelle(n):
AAAAF-71986