Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe in Sachsen im Jahr 2009 trotz Nichterhebung des
Kirchgeldes von Partnern einer eingetragenen Lebensgemeinschaft
Leitsatz
1. Die Regelungen des Sächsischen KiStG zum besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe sind nicht verfassungswidrig.
Das gilt auch insoweit, als das Sächsische Kirchensteuerrecht im Streitjahr 2009 weder vor noch nach der rückwirkenden Änderung
des Einkommensteuergesetzes durch Gesetz zur Änderung des EStG in Umsetzung der Entscheidung des zum Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften ein Kirchgeld für Partner in glaubensverschiedenen
eingetragenen Lebenspartnerschaften vorgesehen hat, für Ehegatten dagegen schon.
2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass in Sachsen im Jahr 2009 bei eingetragenen Lebenspartnerschaften,
denen ursprünglich das Ehegattensplitting nach §§ 26, 26b EStG versagt geblieben war, auch kein besonderes Kirchgeld wie bei
glaubensverschiedenen Ehen festzusetzen war. Auch nach Änderung des Einkommensteuergesetzes im Jahre 2013, derzufolge eingetragene
Lebenspartnerschaften bei noch nicht bestandskräftiger Einkommensteuerveranlagung die Möglichkeit des Ehegattensplittings
ggf. auch rückwirkend offensteht, während besonderes Kirchgeld nur für die Zukunft zu erheben ist, war eine rückwirkende Gleichbehandlung
von glaubensverschiedenen Ehen und Lebenspartnerschaften nicht geboten, und zwar weder durch rückwirkende Erhebung des besonderen
Kirchgeldes von Lebenspartnern noch durch rückwirkende Befreiung von Ehegatten vom besonderen Kirchgeld.
3. Auch der Umstand, dass der Sächsische Gesetzgeber zwei Jahre gebraucht hat, um durch Änderung des Kirchensteuergesetzes
auf die Änderung des Einkommensteuergesetzes im Jahre 2013 zu reagieren und die glaubensverschiedenen Lebenspartnerschaften
mit den glaubensverschiedenen Ehen gleich zu behandeln, führt nicht zu verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Festsetzung
des besonderen Kirchgeldes für Ehegatten im Jahre 2009.
Fundstelle(n): AAAAF-71746
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