Bewertung von Anteilscheine eines offenen Immobilienfonds, deren
Rücknahme gem. § 81 Investmentgesetz ausgesetzt ist
Leitsatz
Anteilscheine eines offenen Immobilienfonds, deren Rücknahme gem. § 81 InvG ausgesetzt ist, sind mit dem zum Bewertungsstichtag
im Rahmen des Freiverkehrs festgestellten niedrigeren Börsenkurs zu bewerten und nicht mit dem Rücknahmepreis gem. § 11 Abs.
4 BewG. Die fehlende Möglichkeit, die Anteilscheine zum Rücknahmepreis zu liquidieren, stellt dabei einen Preis beeinflussen
Umstand gemäß § 9 Abs. 2 S. 2 BewG dar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 6 Nr. 38 DStRE 2016 S. 1378 Nr. 22 EFG 2016 S. 790 Nr. 10 ErbStB 2016 S. 206 Nr. 7 KÖSDI 2016 S. 20036 Nr. 11 VAAAF-71739
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