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Pflichtverletzung bei Rücknahme von Einsprüchen
Eine Pflichtverletzung des Steuerberaters bei einer Rücknahme von Einsprüchen gegen Umsatzsteuerbescheide liegt dann nicht vor, wenn die Rücknahme in Kenntnis und mit Billigung des klagenden Mandanten erfolgt. Das hat das OLG Köln entschieden.
Des Weiteren liegt außerdem keine Pflichtverletzung vor, wenn die Überprüfung der Umsatzsteuerfreiheit auch unter Beachtung des europäischen Rechts nicht – wie im vorliegenden Fall – als konkreter Auftrag besteht, sondern vereinbart wird, dass der Steuerberater vielmehr die vom Vorberater angeforderte und damit erwartete Begründung in die Kommunikation mit dem Finanzamt einfließen lassen soll.
Behauptet der Mandant, dass der Steuerberater den Einspruch auch hätte begründen sollen, so ist er für diese Erteilung des Auftrags darlegungs- und beweispflicht...