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Abgabe elektronischer Steuererklärungen – Wen trifft die strafrechtliche Verantwortung?
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB TAAAF-71316 Für Berater und deren Mitarbeiter kann im Einzelfall die Frage bestehen, wer straf- und bußgeldrechtlich für eine elektronisch abgegebene Erklärung einstehen muss. Hier sollen anhand von einzelnen Fallgruppen die Risiken beleuchtet werden. Eine gesicherte Rechtsprechung hat sich noch nicht bilden können.
Ausführlicher Beitrag s. .
Elektronische Verfahren als Anknüpfungspunkt
[i]Unterschiedliche ÜbermittlungsformenBei der elektronischen Übermittlung ist das rein elektronischen Verfahren (sog. authentifizierte Datenübermittlung) ohne Unterschrift und das Verfahren einer elektronischen Übermittlung nebst komprimierter Papiererklärung zu unterscheiden. Aufgrund dieser Unterscheidung ergeben sich Besonderheiten bei der strafrechtlichen Betrachtung verschiedener Fallgruppen.
[i]Keine Haftungserleichterung für BeraterBisher hat die Rechtsprechung kein Sonderrecht für Berater zur strafrechtlichen Haftungserleichterung anerkannt. Nach einer (noch vereinzelten) Literaturansicht soll für Berater u. U. ein milderer Maßstab gelten.
Verantwortungsbereiche bei elektronischer Übermittlung
[i]Erklärungsherrschaft bewirkt TäterschaftStrafrechtlicher Täter ist nach der in der Literatur vertretenen Theorie der Erklärungsherrschaft die Person, welcher eine Erklärung ...