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BGH 14.01.2016 V ZB 148/14, NWB 17/2016 S. 1263

Zwangsvollstreckung | Zwangsversteigerung/Zwangsverwaltung und formwechselnde Umwandlung

Wenn eine formwechselnde Umwandlung von einer Kapital- oder einer Personenhandelsgesellschaft in eine GbR zwar im Handelsregister eingetragen, im Grundbuch aber nicht durch eine berichtigende Eintragung (§ 47 Abs. 2 GBO) nachvollzogen worden ist, bedarf es für eine Zwangsvollstreckung in das Grundstück keiner titelergänzenden Klausel (§ 727 ZPO). Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung können vielmehr aufgrund eines auf die im Grundbuch eingetragene Gesellschaft lautenden Titels angeordnet und fortgesetzt werden.

Anmerkung:

Die formwechselnde Umwandlung der Beklagten [i]infoCenter „Umwandlungsrecht“ NWB QAAAB-04896 von einer GmbH in eine OHG (§§ 190, 191, 202 UmwG) hat die Identität des Rechtsträgers nicht geändert. Bei dieser Umwandlung findet weder ein Vermögensübergang noch eine Rechtsnachfolge durch einen anderen Rechtsträger statt. Die ursprüngl...