Wertminderungen auf Grund von Baumängeln, Bauschäden oder unterlassener Instandhaltung können
nach Erfahrungswerten,
unter Zugrundelegung von Bauteiltabellen oder
unter Berücksichtigung der Schadensbeseitigungskosten
ermittelt werden. Ein Abzug der vollen Schadensbeseitigungskosten kommt nur in Betracht, wenn der Schaden unverzüglich beseitigt werden muss. Dabei ist gegebenenfalls ein Vorteilsausgleich („neu für alt“) vorzunehmen.
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YAAAF-71443