(1) Besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale (vgl. beispielhaft die Nummern 11.1 bis 11.7) sind vom Üblichen erheblich abweichende Merkmale des einzelnen Wertermittlungsobjekts. Die besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale sind durch Zu- oder Abschläge nach der Marktanpassung gesondert zu berücksichtigen (§ 8 Absatz 2 und Absatz 3 ImmoWertV), wenn
ihnen der Grundstücksmarkt einen eigenständigen Werteinfluss beimisst und
sie im bisherigen Verfahren noch nicht erfasst und berücksichtigt wurden.
(2) Die Ermittlung der Werterhöhung bzw. Wertminderung hat
marktgerecht zu erfolgen und
ist zu begründen.
(3) Werden zusätzlich weitere Wertermittlungsverfahren angewandt, sind die besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale – soweit möglich – in allen Verfahren identisch anzusetzen.
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YAAAF-71443